Care Energy: Einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg gegen Stadtwerk

18. September 2013 um 09:00 von

Bild2Die unter der Marke Care Energy agierende mk-Unternehmensgruppe aus Hamburg jubelt pressewirksam über eine einstweilige Verfügung, die das Landgericht Hamburg gegen ein Stadtwerk erlassen hat.

Was war geschehen?

Die mk-power hatte ihre Kunden aufgefordert, sich beim Netzbetreiber um einen eigenständigen Netznutzungsvertrag zu bemühen. Daraufhin hatte das Stadtwerk die Letztverbraucher darauf hingewiesen, dass sie als Netznutzer die GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur zur elektronischen Abwicklung der Netznutzung zu beachten hätten. Dieses Schreiben des Stadtwerks an die Letztverbraucher hat dann die mk-power zum Anlass genommen, nach dem UWG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Warum die mk-power berechtigt sein soll, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, leuchtet nicht ein. Es muss auch bezweifelt werden, dass sich das Landgericht vertiefte Gedanken zum Verhältnis von Umsatzsteuergesetz und GPKE gemacht hat. Es ist eine Frage, ob im Rahmen einer bestehenden Vertragsbeziehung nach § 14 UStG eine Rechnung in Papier verlangt werden darf, und eine andere Frage, ob überhaupt eine Vertragsbeziehung eingegangen werden muss. Zwar ist der Netzbetreiber grundsätzlich kontrahierungspflichtig; dies gilt allerdings nicht in den Fällen der Unzumutbarkeit. Solche liegen nach zutreffender Rechtsauffassung der Bundesnetzagentur vor, wenn ein Netznutzer eine Papierrechnung verlangt.

Schöne neue Energiewelt

15. August 2013 um 14:08 von

CuRIn der aktuellen Ausgabe der Fachzeitschrift „Contracting und Recht“ (CuR 02-2013, Seite 51) habe ich unter der Rubrik „CuR Standpunkt“ zu aktuellen Fehlentwicklungen in der Energiepolitik Stellung genommen:

„Es war einmal vor über zwei Jahrzehnten in Brüssel: Seinerzeit wurde die Idee geboren, die europäischen Energiemärkte zu liberalisieren. Weg von den Monopolstrukturen und hin zum Markt, so hieß die Devise, die in Deutschland schneller als europarechtlich gefordert mit dem Energiewirtschaftsgesetz 1998 in nationales Recht umgesetzt wurde. Am Ende sollten die Verbraucher von effizienten wettbewerblichen Prozessen in der Energiewirtschaft und günstigeren Preisen profitieren.

Was ist seither geschehen? Zur Förderung des Wettbewerbs wurde das Netzgeschäft einer strikten Regulierung unterworfen. Das war konsequent, weil das Netz zwangsläufig und dauerhaft Monopolstrukturen ausbildet. Durch staatliche Eingriffe ist inzwischen aber auch vom Wettbewerb auf dem Erzeugungsmarkt kaum noch etwas übrig. Der Betrieb älterer Atomkraftwerke wurde schlicht verboten; neuere Kraftwerke dürfen nur noch für eine Übergangszeit betrieben werden. Volkswirtschaftliches Vermögen in Milliardenwert wurde durch den berühmten „Federstrich des Gesetzgebers“ entwertet. Derselbe Gesetzgeber fördert erneuerbare Energien ohne Rücksicht auf marktwirtschaftliche Zusammenhänge. Im Jahre 2011 wurden rund 16,7 Mrd. EUR an EEG-Anlagenbetreiber ausgeschüttet; gleichzeitig lagen die Erlöse der Übertragungsnetzbetreiber aus der Vermarktung des EEG-Stroms bei rund 4,4 Mrd. EUR. Dabei mussten die Übertragungsnetzbetreiber an einigen Tagen negative Strompreise realisieren, also noch Geld mitbringen, um den zwangsweise übernommenen EEG-Strom absetzen zu können.

Aber damit nicht genug: Wenn sich Betreiber konventioneller Kraftwerke aufgrund der subventionierten EEG-Konkurrenz marktkonform verhalten und ihre Kraftwerke vom Netz nehmen, muss ihnen das staatlicherseits untersagt werden, weil nach all den Eingriffen der vorhandene Kraftwerkspark nicht mehr ausreicht, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Und im Vertrieb? Hier ist scheinbar alles gut. In den einschlägigen Internetportalen können die Kunden aus zahlreichen, oftmals hunderten von Angeboten auswählen. Trotzdem werden von manchen Gerichten die Preise des Grundversorgers einer strikten Kontrolle nach § 315 BGB unterworfen. Der Aufwand zur Darlegung der Billigkeit im Zivilprozess ist dabei oftmals so groß, dass es für die betroffenen Unternehmen weit wirtschaftlicher wäre, die streitige Forderung auszubuchen und dem Kunden zu kündigen. Das ist aber im Bereich der Grundversorgung durch die Grundversorgungsverordnungen Strom und Gas verboten. Insofern findet sich hier eine unselige Mischung aus staatlichem Versorgungszwang und gerichtlicher Preiskontrolle, die auf einem Wettbewerbsmarkt mit effektiven Wechselmöglichkeiten nichts verloren hat. Eine gesetzgeberische Korrektur dieser Entwicklung ist dennoch nicht in Sicht.

Das alles wäre nicht so schlimm, wenn in der Energieversorgung schnelle Reaktionszeiten auf die zahlreichen staatlichen Aktivitäten möglich wären. Das ist aber nicht der Fall. Die Planung und Umsetzung von Infrastrukturprojekten (Kraftwerke und Netze) wird auch künftig Jahre dauern. Daran werden alle Beschleunigungsgesetze nichts ändern. Und dann muss man auch noch jemanden finden, der in einem politisch und ökonomisch volatilen Marktumfeld überhaupt langfristig Kapital binden will. Dies mag im Netzbetrieb noch möglich sein, wo die Monopolsituation – bei manchem Ärger der Netzbetreiber über die Ausgestaltung der Regulierung durch die zuständigen Behörden – eine gewisse Planungssicherheit ermöglicht. Aber im Erzeugungsbereich bleiben ältere konventionelle Kraftwerke am Netz, weil keine neuen gebaut werden.

Wohin führt das Ganze? Ein Zurück in die Zeiten geschlossener Versorgungsgebiete wird es nicht geben. Jedoch tut eine Rückbesinnung auf die Grundüberlegung aus den 90iger Jahren Not: Der Wettbewerb als Ordnungsprinzip hat (mit Einschränkungen) funktioniert und dem Land einen erheblichen Wohlstand verschafft. Warum nicht auch in der Energiewirtschaft? Warum hat der Staat hier so viel Angst vor den Geistern, die er vor nicht allzu langer Zeit selbst rief?

Darauf mag man antworten, dass die Energiewende im Wettbewerb nicht funktioniert. Der politisch motivierte (und vom Wahlvolk in großer Mehrheit mitgetragene) Umbau der Energieerzeugung geht schwerlich ohne staatlichen Dirigismus vonstatten. Alle Marktakteure wissen das und richten sich auch für die Zukunft auf staatliche Eingriffe ein. Trotzdem sollte eine neue Bundesregierung wegkommen vom sprunghaften energiepolitischen „Wünsch-Dir-was“ und langfristige Planungssicherheit für die Marktteilnehmer schaffen. Es geht nicht um die Frage Staat oder Markt, sondern um die richtige Mischung. Etwas mehr Markt und etwas weniger staatlicher Aktionismus sowie eine Kosten-Nutzen-Analyse der einzelnen Energiewende-Maßnahmen wären hilfreich, um zu vermeiden, dass aus einer teuren eine unbezahlbare Energiewende wird.“

 

Energieversorgungsvertrag mit Sonderkunden

15. Juli 2013 um 11:00 von

Prof. Dr. Lange setzt sich im Juli-Heft der RdE mit der ergänzenden Vertragsauslegung im Falle unwirksamer Preisänderungsklauseln nach der Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander. Die zwei letzten Sätze seines Fazits fassen die Lage so zutreffend zugespitzt zusammen, dass sie hier zitiert werden sollen:

„Am Ende verheddert sich der VIII. Zivilsenat heillos zwischen seinen zu hohen Anforderungen an die Preisänderungsklauseln, seinen kaum überzeugenden Reparaturbemühungen auf der Rechtsfolgenseite und dem Gebot der Europarechtskonformität seiner Rechtsprechung. Die Versorgungsunternehmen bleiben in ihrem Dilemma zwischen rechtlich unsicheren Preisanspassungsklauseln und schwankenden Bezugskosten gefangen, aus dem nur die Lösung der jährlichen neu abzuschließenden Kettenverträge herauszuhelfen schient, was am Ende die Dinge aber weiter verteuert.“
 

(Lange, RdE 2013, 249 ff.)

Konzessionsvergabe: Musterkriterienkatalog vorgestellt

12. Juli 2013 um 11:06 von

Die Energiekartellbehörde des Landes Baden-Württemberg hat vor wenigen Tagen einen Musterkriterienkatalog Konzessionsvergabe vorgestellt. Der Kriterienkatalog enthält viele richtige Ansätze. Im Mittelpunkt der Vergabekriterien müssen die Ziele des § 1 EnWG stehen. Allerdings soll die Berücksichtigung von sonstigen Belangen der vergebenden Kommune sowie Inhalte des Konzessionsvertrages in Grenzen zulässig sein. Das ist aber keineswegs unproblematisch (ausführlich hierzu Höch, RdE 2013, 60).

Fazit: Der Kriterienkatalog geht in die richtige Richtung. Ob eine Konzessionsvergabe an Hand dieser Kriterien allerdings tatsächlich einer gerichtlichen Überprüfung Stand hält, bleibt abzuwarten.

mk-Gruppe weiter aktiv in Sachen EEG

9. Juli 2013 um 15:47 von

Die mk-Gruppe unter der Leitung des umtriebigen Geschäftsmanns Martin Kristek, die unter der Marke Care-Energy bundesweit Strom und Gas vertreibt, macht weiter von sich reden. Wieder einmal geht es um den EEG-Wälzungsmechanismus. In der Vergangenheit hat Care-Energy den Versuch unternommen, ihre Stromlieferungen in ein EEG-freies Contracting-Modell umzudeuten. Wegen Verstoßes gegen die Pflicht nach § 5 EEG, die Energiebelieferung von Haushaltskunden bei der Regulierungsbehörde anzuzeigen, hatte die Bundesnetzagentur vor einem Monat ein Bußgeld in Höhe von 40.000,00 € gegen Herrn Kristek verhängt.

Nun geht es Care-Energy um etwas anderes:

UStG

Care-Energy hält die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der EEG-Lasten, wie sie von nahezu allen Stromvertriebsunternehmen praktiziert wird, für falsch. Schwere Vorwürfe der vorsätzlichen Täuschung stehen im Raum. „Im Interesse der deutschen Stromkunden“ (so wörtlich) werde man jetzt die branchenübliche Abrechnungspraxis abmahnen. Konkret geht es darum, dass die Übertragungsnetzbetreiber die EEG-Umlage den Vertriebsunternehmen umsatzsteuerfrei in Rechnung stellen, diese aber in ihren Stromrechnungen an Endverbraucher auch auf die EEG-Umlage Umsatzsteuer erheben.

Mit ihrer Empörung über diesen scheinbaren Widerspruch möchte Care-Energy offenbar bei den mutmaßlich im Umsatzsteuerrecht nicht so bewanderten Endverbrauchern punkten. Experten wissen aber, dass die umsatzsteuerliche Behandlung sowohl durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) als auch durch Vertriebsunternehmen völlig korrekt ist. Nach Abschaffung des physikalischen Ausgleichs auf der vierten Stufe des EEG-Wälzungsmechanismus mit Inkrafttreten der Ausgleichsmechanismusverordnung findet zwischen ÜNB und Elektrizitätsversorgungsunternehmen keine Stromlieferung mehr statt. Die Vertriebsunternehmen zahlen die EEG-Umlage aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung und erhalten hierfür keine Gegenleistung in Form einer Stromlieferung durch den ÜNB mehr. Folglich liegt auch kein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor.

Im Verhältnis vom Vertriebsunternehmen zum Endkunden liegen die Dinge anders. Die Stromlieferung ist hier ein steuerbarer Vorgang. Dass EEG-Belastungen bei der Preisbildung berücksichtigt werden, ändert nichts daran, dass auf den Nettopreis Umsatzsteuer zu erheben ist. Also ist die steuerliche Behandlung der EEG-Umlage völlig korrekt.

Abgesehen von alldem: Der Vorwurf der vorsätzlichen Täuschung ist auch deshalb Unfug, weil der (angeblich) Täuschende gar nichts davon hat. Die Vertriebsunternehmen müssen die vereinnahmte Umsatzsteuer abführen.