Zwischen Klimazielen und Bauplanungsrecht: Wohin mit dem Batteriespeicher?
Batteriespeichersysteme (BESS) gelten als Schlüsseltechnologie der Energiewende. In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, ob oder unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im Außenbereich zulässig sind.
Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber im November 2025 im Rahmen der EnWG-Novelle eine weitreichende Privilegierung von Batteriespeichern ab 1 MWh andeutete, diesen Ansatz jedoch schon einen Monat später mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz wieder einschränkte.
Der folgende Überblick zeigt, unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher im Außenbereich nach den neu eingeführten Privilegierungstatbeständen des § 35 Abs. 1 Nr. 11 und Nr. 12 BauGB zulässig sind und wann ein Bebauungsplan erforderlich bleibt.
1. Batteriespeicher im Zusammenhang mit EE-Anlagen (§ 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Batteriespeicher mit einer Kapazität von mindestens 1 MWh sind privilegiert zulässig, wenn sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen. Ein unmittelbares Angrenzen ist nicht erforderlich. Ausreichend ist ein technisch und wirtschaftlich sinnvoller Zusammenhang, etwa durch die zeitversetzte Einspeisung von Strom.
Liegt eine solche Konstellation vor, ist kein Bebauungsplan erforderlich. Vielmehr genügt eine Genehmigung nach der jeweils einschlägigen Landesbauordnung.
2. Stand-alone-Batteriespeicher (§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)
Auch nicht an EE-Anlagen gekoppelte Batteriespeicher können privilegiert zulässig sein, allerdings nur unter engen Voraussetzungen. Erforderlich ist eine Nennleistung von mindestens 4 MW sowie ein Standort in höchstens 200 Metern Entfernung zu einer geeigneten Umspannanlage oder zu einem betriebenen oder aufgegebenen Kraftwerk mit mindestens 50 MW Leistung.
Zusätzlich gilt eine gemeindebezogene Flächenobergrenze, wonach sämtliche privilegierte Batteriespeicher insgesamt höchstens 0,5 Prozent der Gemeindefläche bzw. maximal 50.000 Quadratmeter einnehmen dürfen.
3. Wann ein Bebauungsplan erforderlich bleibt
Erfüllt ein Batteriespeichervorhaben diese Voraussetzungen nicht, scheidet eine Privilegierung aus. In diesen Fällen kann ein Batteriespeicher regelmäßig nur auf Grundlage eines Bebauungsplans, häufig in Form eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Festsetzung eines sonstigen Sondergebiets „Batteriespeicher“, realisiert werden.
Fazit
Ob ein Batteriespeicher im Außenbereich ohne Bebauungsplan zulässig ist, hängt maßgeblich von der Einordnung nach § 35 BauGB ab. Gerade bei Stand-alone-Speichern ohne Nähe zu EE-Anlagen oder leistungsfähiger Netzinfrastruktur dürfte jedoch in vielen Fällen weiterhin zunächst ein Bebauungsplan erforderlich sein. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher unerlässlich, um den richtigen Genehmigungsweg zu bestimmen und Planungsrisiken zu vermeiden.
Bei Fragen zur planungsrechtlichen Zulässigkeit von Batteriespeichern oder zur Begleitung entsprechender Vorhaben einschließlich dem Netzanschlussverfahren kommen Sie jederzeit gerne auf uns zu.
Ansprechpartner: Dr. Sophia Egen, Dr. Bianca Christ
Entgegen der Auffassungen mehrerer Landgerichte hat das OLG Naumburg mit aktuellem Urteil vom 05.04.2024, Az. 7 U 49/23 (EnWG) entschieden, dass der Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur auf den Teil des Stroms anfällt, der durch eine dort genannte innovative Technik, hier den nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozess (sog. ORC-Prozess), erzeugt wird. Dem Anlagenbetreiber steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Technologiebonus zu. Nach dem Tatbestand der Norm genügt nicht, dass die ORC-Einheit lediglich ein nachgeschalteter Bestandteil der Anlage im Sinne des EEG ist und der Strom in der Anlage erzeugt wird. Dass nur der unter Einsatz der ORC-Einheit erzeugte und eingespeiste Stromanteil technologiebonusfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist, folgt aus der historischen und teleologischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Blatt 13ff. des Urteilsabdrucks).
Die Bundesnetzagentur hat mit den Festlegungen zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen in Niederspannung nach § 14a EnWG (Beschlüsse BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Die Festlegungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind nun von den Adressaten umzusetzen. Es besteht grundsätzlich eine Kontrahierungspflicht. Für die Umsetzung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Mit dem COVID-19-Insolvenzgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die erheblichen Umsatzeinbußen und Insolvenzgefährdungen. Lesen Sie