OLG Naumburg: Technologiebonus beschränkt auf den Teil des Stroms, der im ORC-Prozess erzeugt wird
Entgegen der Auffassungen mehrerer Landgerichte hat das OLG Naumburg mit aktuellem Urteil vom 05.04.2024, Az. 7 U 49/23 (EnWG) entschieden, dass der Technologiebonus gemäß § 8 Abs. 4 EEG 2004 nur auf den Teil des Stroms anfällt, der durch eine dort genannte innovative Technik, hier den nachgeschalteten Organic-Rankine-Cycle-Prozess (sog. ORC-Prozess), erzeugt wird. Dem Anlagenbetreiber steht kein weitergehender Anspruch auf Zahlung eines Technologiebonus zu. Nach dem Tatbestand der Norm genügt nicht, dass die ORC-Einheit lediglich ein nachgeschalteter Bestandteil der Anlage im Sinne des EEG ist und der Strom in der Anlage erzeugt wird. Dass nur der unter Einsatz der ORC-Einheit erzeugte und eingespeiste Stromanteil technologiebonusfähig im Sinne des § 8 Abs. 4 EEG 2004 ist, folgt aus der historischen und teleologischen Auslegung der Norm anhand der Entstehungsgeschichte unter Heranziehung der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift (Blatt 13ff. des Urteilsabdrucks).
Die Revision ist zugelassen, weil die Frage zum Umfang der Förderung einer dem BHKW nachgeschalteten ORC-Einheit nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und sie sich in einer Vielzahl von Fällen für Bestandsanlagen stellen kann, auf die das EEG 2004 Anwendung findet. Dabei kommt es nicht darauf an, wann die ORC-Einheit nachgerüstet wurde.
Die Bundesnetzagentur hat mit den Festlegungen zur Durchführung der netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen in Niederspannung nach § 14a EnWG (Beschlüsse BK6-22-300 und BK8-22/010-A) bundeseinheitliche Regelungen getroffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen verpflichtet sind, zur Gewährleistung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Vereinbarungen mit Lieferanten, Letztverbrauchern oder Anschlussnehmern über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen abzuschließen. Die Festlegungen sind am 01.01.2024 in Kraft getreten und sind nun von den Adressaten umzusetzen. Es besteht grundsätzlich eine Kontrahierungspflicht. Für die Umsetzung kommen zwei Möglichkeiten in Betracht:
Mit dem COVID-19-Insolvenzgesetz reagiert der deutsche Gesetzgeber auf die erheblichen Umsatzeinbußen und Insolvenzgefährdungen. Lesen Sie