Grenzpreis Strom für das Jahr 2022 voraussichtlich bei 21,04 ct/kWh

10. Januar 2024 um 09:00 von

Nach einer erklärtermaßen noch vorläufigen Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes liegt der maßgebliche Grenzpreis Strom gem. § 2 Abs. 4 KAV für das Jahr 2022 bei 21,04 ct/kWh. Wesentliche Änderungen bei endgültiger Bekanntgabe des Grenzpreises sind nicht zu erwarten.

Die drastischen Preissteigerungen bei Strom im Jahr 2022 schlagen sich damit auch im Grenzpreis nieder. Gegenüber dem Jahr 2021 hat sich der Grenzpreis um knapp 5 ct/kWh erhöht; im Zehnjahreszeitraum hat sich der Wert knapp verdoppelt.

Der Grenzpreis des Jahres 2022 ist maßgeblich für die Berechnung der Konzessionsabgabe auf Stromlieferungen im laufenden Kalenderjahr 2024. Da die Strompreise inzwischen wieder gesunken sind, könnte es im laufenden Kalenderjahr sein, dass wesentlich mehr Letztverbraucher als üblich zu Konditionen unterhalb des maßgeblichen Grenzpreises von (derzeit) 21,04 ct/kWh beliefert werden. Damit wären im Kalenderjahr 2024 mehr Stromlieferungen als in den Vorjahren konzessionsabgabenfrei.

Für Netzbetreiber empfiehlt sich, für eine sorgfältige Testierung von Grenzpreis-Unterschreitungen Sorge zu tragen, um mögliche Konzessionsabgabenausfälle bei der Abrechnung der Konzessionsabgaben für 2024 gegenüber der Kommune legitimieren zu können.

Biogas: 10 Jahre sind 10 Jahre!

30. Oktober 2023 um 09:00 von

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20.09.2023 die Klage eines Biogaserzeugers zurückgewiesen, der die Fortzahlung des vermiedenen Netzentgelts in Höhe von 0,7 ct/kWh auf Grundlage von § 20a GasNEV auch über einen Zeitraum von 10 Jahren ab Inbetriebnahme hinaus begehrt hatte. Der Wortlaut des Gesetzes „für 10 Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses“ ist nach Auffassung des Landgerichts eindeutig als zeitliche Befristung des Entgeltanspruchs zu verstehen. Die Versuche des klagenden Anlagenbetreibers, die Regelung in eine Mindestfrist umzudeuten, überzeugten das Landgericht nicht.

Dem klagenden Biogasbetreiber hat es auch nicht geholfen, dass seine Anlage zeitlich vor Einführung der 10jährigen Befristung in § 20a GasNEV in Betrieb genommen worden war. Die gesetzliche Änderung aus dem Jahr 2010, mit der die Befristung eingeführt worden war, regele die Auszahlung des vermiedenen Netzentgelts für in der Zukunft liegende Zeiträume neu, namentlich ab dem Jahr 2019, nachdem die Biogasanlage im konkreten Streitfall in 2009 in Betrieb genommen worden war. Damit entfalte die Verordnungsänderung lediglich eine unechte Rückwirkung, weswegen sie verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Anders als das Landgericht Augsburg in einer älteren Entscheidung aus 2018 sah das Landgericht Dortmund im konkreten Fall auch keinen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber als gegeben. Die vertragliche Vereinbarung dokumentiere hinreichend eindeutig, dass keine zusätzlichen, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehenden Zahlungsansprüche geschaffen werden sollten.

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund ist noch nicht rechtskräftig.

Wärmewende – kommunale Wärmeplanung

4. April 2023 um 09:00 von

Lange haben die Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche zum Thema Wärmewende getagt; der Koalitionsausschuss ging schlagzeilenträchtig in die Verlängerung und am Ende wurden die Pläne von Wirtschaftsminister Habeck, den Einbau neuer Gasheizungen ab 2024 zu verbieten, in ihrer ursprünglichen Rigorosität kassiert. Wie jetzt genau die gefundenen Kompromisse – insb. im Gebäudeenergiegesetz – umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hält allerdings erklärtermaßen an dem Ziel fest, die Wärmewende deutlich beschleunigen zu wollen.

Zugleich verzögert sich allerdings eines der zentralen Beschleunigungseinstrumente. Schon im vergangenen Sommer hatte das BMWK ein Diskussionspapier vorgelegt, das in ein Gesetz zum kommunalen Wärmeplan münden soll. Ein offizieller Gesetzesentwurf ist allerdings weiterhin nicht bekannt. Nach den vorliegenden Informationen sollen indirekt die Kommunen ab einer bestimmten Mindestgröße verpflichtet werden, kommunale Wärmepläne zu erstellen. Soweit bekannt soll die Mindestgröße bei etwa 10.000 bis 20.000 Einwohnern liegen. Indirekt ist die Verpflichtung deshalb, weil der Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht direkt die Kommunen in die Pflicht nehmen darf. Adressat des zu erwartenden Bundesgesetzes sind damit die Länder, die dann ihrerseits die Kommunen verpflichten müssen. Entsprechende Landesgesetze gibt es bereits in Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Hessen.

Die kommunalen Wärmepläne sollen die dezentrale Organisation der Wärmewende erleichtern und dazu beitragen, dass die Besonderheiten vor Ort zur Erreichung des übergeordneten Ziels der Klimaneutralität angemessen berücksichtigt werden. Ungeachtet des dezentralen Ansatzes stellen sich zahlreiche (Rechts-)Fragen auch auf der Bundesebene, beispielsweise rund um den unvermeidlichen Rückbau der überregional organisierten Gasversorgung. Diese Fragen betreffen u.a. die Finanzierung des schrittweisen Ausstiegs aus der Erdgasversorgung und damit den regulierungsrechtlichen Ordnungsrahmen. Zugleich geht es um die Finanzierbarkeit des Gasnetzbetriebs für die sukzessive weniger werdenden Kunden bis zu einem Ausstieg.

Von daher bedarf es eines planerischen und gesetzgeberischen Miteinander auf allen politischen Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen, um die höchst komplexe Mammutaufgabe der Wärmewende bewältigen zu können.

Flucht in die Grundversorgung dauert an

10. November 2022 um 09:00 von

Die aktuelle Preissituation auf den Energiemärkten stellt alle Marktbeteiligten vor neue Probleme. Manche Kunden erhalten kein (preisgünstiges) Angebot für eine Energiebelieferung auf Basis eines Sondervertrages und suchen ihr Heil daher in der Grundversorgung. Selbst Mittelspannungskunden haben in Einzelfällen schon eine Belieferung zu Grundversorgungstarifen verlangt. Das ist allerdings mit § 36 EnWG offensichtlich unvereinbar. Grundversorgungsfähig sind nur Haushaltskunden, die an das Niederspannungsnetz- bzw. Niederdrucknetz angeschlossen sind. In vielen Konstellation ist die Eigenschaft als Haushaltskunde allerdings streitanfällig. Beispielsweise argumentieren inzwischen gewerbliche Vermieter, die Strom oder insb. Gas zur Versorgung ihrer Mieträumlichkeiten kaufen, mit der Haushaltskunden-Eigenschaft ihrer Mieter.

Diejenigen Versorgungsunternehmen, die in solchen Konstellationen (richtigerweise) eine Grundversorgung ablehnen, sind gut beraten, ihre weiteren Prozesse zu überprüfen. Der Preisunterschied zwischen den Grund- und Ersatzversorgungstarifen ist in der Regel eklatant, so dass ein Streit über die Rechnungshöhe vielfach vorprogrammiert ist. Darüber hinaus endet die Ersatzversorgung nach drei Monaten, und es ist keineswegs sichergestellt, dass sich der Kunde um eine Anschlussbelieferung kümmert. Er steht ja gerade auf dem Standpunkt, einen Anspruch auf Grundversorgung zu haben. Individuelle Vereinbarungen mit den Kunden können eine Lösung bringen, aber diese zu erzielen setzt eine Verhandlungsbereitschaft des Kunden voraus.

Damit bleibt als ultima ratio die Sperrung. Ob und wie schnell man in solchen Fällen sperren kann, ist rechtlich noch nicht endgültig geklärt. Es spricht einiges dafür, dass die strengen Anforderungen des § 19 GVV für die Fälle der (beendeten) Ersatzversorgung nicht gelten. Allerdings dürfte eine Vorankündigung schon deshalb unentbehrlich sein, damit die Betroffenen sicherstellen können, dass keine Schäden an ihren Geräten entstehen. Eine solche Vorankündigung dürfte in vielen Fällen den Widerstand der Kunden gegen die Sperrung auslösen, sei es in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, sei es durch eine Zutrittsverweigerung, auf die dann wiederum das EVU rechtlich reagieren muss. Eine gründliche Planung der Eskalationsmaßnahmen ist auch im Sperrprozess außerhalb von § 19 GVV unentbehrlich.

Vermiedene Netzentgelte Gas: „längstens“ oder „mindestens“

8. November 2022 um 09:26 von

Während sich der Bundesgerichtshof schon mehrfach mit den Netzentgelten für die dezentrale Stromeinspeisung nach § 18 StromNEV befassen musste, hat die nur auf den ersten Blick korrespondierende Regelung in § 20a GasNEV bislang vor allem die kautelarjuristisch tätigen Energierechtler bei der Erstellung der Einspeiseverträge beschäftigt. In den Gerichtssälen war § 20a GasNEV bislang kaum ein Thema. Das überrascht nicht, denn die Regelung ist denkbar klar gefasst: Wer Biogas einspeist, erhält ein Entgelt i.H.v. 0,7 ct/kWh als pauschalen Ausgleich für vermiedene Netzkosten; so die recht eindeutige gesetzliche Regelung, wie sie seit 2008 in Kraft ist.

Allerdings scheint die Phase der einvernehmlichen Abwicklung des Entgeltanspruchs zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber ans Ende gekommen zu sein. Der Verordnungsgeber hat (bereits) im Rahmen einer Gesetzesnovelle des Jahres 2010 den Anspruch durch Ergänzung der Worte „für zehn Jahre ab Inbetriebnahme des jeweiligen Netzanschlusses für die Einspeisung von Biogas“ befristet. Die Frist ist in einigen Fällen inzwischen abgelaufen, weswegen die Netzbetreiber mit Rückendeckung der Bundesnetzagentur die Zahlung des pauschalen Entgeltes eingestellt haben.

Dass dies bei den betroffenen Anlagenbetreibern nicht auf Gegenliebe stößt, ist nachvollziehbar. Die Anlagenbetreiber konnten inzwischen beim Landgericht Augsburg einen ersten Erfolg verbuchen. Allerdings hat das Landgericht seine Entscheidung mit den Spezifika des dortigen Vertrages begründet und nicht auf § 20a GasNEV rekurriert. Ob die Versuche überzeugen, im Wege der Gesetzesauslegung das Wort „mindestens“ in den Gesetzestext hineinzulesen (im Sinne von „für mindestens zehn Jahre“), ist dann doch eine andere Frage.

Wie es weitergeht und ob sich der Bundesgerichtshof in Kürze auch erstmals mit den Anspruchsvoraussetzungen nach § 20a GasNEV befassen muss, wird sich zeigen.