Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

Stromsteuerlicher Handlungsbedarf zum 31.12.2019?!

28. November 2019 um 10:54 von

Mit Gesetz vom 22.06.2019 hat der Gesetzgeber die Befreiung nach dem Stromsteuergesetz neu geregelt. Er hat dabei insbesondere nach dem neu gefassten § 9 Abs. 4 StromStG wesentlich mehr  Stromsteuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen als früher unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt. Dieser Vorbehalt ist gegenüber der früheren Gesetzesfassung deutlich ausgeweitet worden.

Zugleich hat der Gesetzgeber in einer Übergangsregelung angeordnet, dass die erforderliche Erlaubnis ab Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.07.2019 widerruflich als erteilt gilt, wenn der Antrag auf Erlaubnis bis zum 31.12.2019 nachgereicht wird. Damit besteht für alle Betroffenen ein unmittelbarer Handlungsbedarf, zur Meidung von Steuernachteilen bis zum Jahresende den gebotenen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zu stellen. Das entsprechende Formular findet sich im Internet unter www.zoll.de.

Beginn der Verjährung (immer noch erst) nach Rechnungslegung

7. August 2019 um 18:36 von

bgh_front2In einer für die energiewirtschaftliche Praxis wichtigen Entscheidung hat der BGH mit aktuellem Urteil vom 17.07.2019 (AZ: VIII ZR 224/18) seine jahrzehntelange Rechtsprechung bestätigt, dass die Verjährung eines Vergütungsanspruchs im Bereich der Grundversorgung erst am Ende des Jahres zu Laufen beginnt, in dem die Rechnung gelegt worden ist. Auf die tatsächliche Belieferung kommt es also nicht an. Der BGH begründet dies damit, dass gemäß § 17 Abs. 1 GVV der Vergütungsanspruch erst mit Rechnungslegung fällig werde und damit erst zu diesem Zeitpunkt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstehe.

Das alles ist für Energiejuristen nichts Neues. Neu ist hingegen, dass der BGH explizit den Versuch zurückgewiesen hat, an diesem verjährungsrechtlichen Ergebnis etwas mit Verweis auf § 40 Abs. 4 EnWG zu ändern. Danach müssen Lieferanten sicherstellen, dass der Letztverbraucher die Abrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hatte das Landgericht Flensburg als Berufungsgericht die Auffassung vertreten, der Beginn der Verjährung sei entgegen der alten BGH-Rechtsprechung doch vorzuverlegen, wenn der Grundversorger die Abrechnung entgegen § 40 Abs. 4 EnWG verzögere.

Dem hat der BGH allerdings eine Absage erteilt. § 40 Abs. 4 EnWG sei keine Bestimmung, die den Lauf der Verjährung betreffe. Allerdings sei § 40 Abs. 4 EnWG auch nicht aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Wenn ein Energieversorger mit seiner Abrechnungspraxis dagegen verstoße, sei zwar die Forderung nicht verjährt; allerdings kämen grundsätzlich Schadenersatzansprüche des Kunden in Betracht. Der BGH lässt allerdings auch anklingen, dass in aller Regel nur das Energieversorgungsunternehmen, nicht der Kunde, durch eine zeitlich verspätete Abrechnung einen Nachteil erleidet.

Kein Anspruch der Stadt Stuttgart auf Übereignung des Fernwärmenetzes

1. April 2019 um 20:03 von

fernwärmeDas Landgericht Stuttgart hat jüngst mit Urteil vom 14.02.2019 (AZ: 11 U 25/16) eine Klage der Stadt Stuttgart gegen EnBW auf Übergabe und Übereignung des Fernwärmeversorgungsnetzes in Stuttgart abgewiesen.

Der auslaufende Gestattungsvertrag enthielt keine Endschaftsbestimmung, so dass die Stadt einige argumentative Klimmzüge vollziehen musste, um eine Anspruchsgrundlage zu finden (u.a. ergänzende Vertragsauslegung, §§ 552, 997 BGB, § 1004 BGB, Heranziehung der Grundsätze aus dem EnWG). All diese Anspruchsgrundlagen waren nach Auffassung des LG Stuttgart nicht einschlägig. Das Gericht hat damit im Ergebnis dieselbe Rechtauffassung vertreten wie zuvor schon das VG Berlin (veröffentlicht in VersW 2018, 213 mit Anm. d. Verf.).

Auf die Widerklage der EnBW wurde festgestellt, dass das Unternehmen gegen die Stadt einen Anspruch auf Neuabschluss eines Anschluss-Gestattungsvertrages hat. Dieser Gegenanspruch der EnBW wurde vom Gericht auf einen kartellrechtlichen Kontrahierungszwang gestützt, dem die Stadt als marktbeherrschende Wegerechtsmonopolistin unterworfen sei.

EEG-Umlage sinkt

16. Oktober 2018 um 12:04 von

hand-517114_1280Nachdem sich die EEG-Umlage in den zurückliegenden Jahren eigentlich nur in eine Richtung verändert hat – nach oben (lediglich in 2015 und 2018 sank die Umlage um jeweils weniger als 0,1 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr) – ist jetzt erstmals ein kräftigerer Rückgang zu verzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage auf Grundlage des EEG und der Erneuerbare-Energien-Verordnung für das Jahr 2019 für den nicht privilegierten Letztverbrauch auf 6,405 ct/kWh festgelegt nach zuvor 6,792 ct/kWh im laufenden Kalenderjahr.

Damit ist gegenüber dem bisherigen Rekordwert des Jahres 2017 (6,88 ct/kWh) ein Rückgang von knapp 0,5 ct/kWh erreicht. Zugleich hat sich allerdings die EEG-Umlage gegenüber dem Jahr der ersten Erhebung (2010: 2,047 ct/kWh) mehr als verdreifacht. Ursache hierfür sind die nach wie vor hohen Zahlungen an Anlagenbetreiber, die die Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber nach dem EEG zu leisten haben. Die ÜNB prognostizieren in ihrem Bericht zur Ermittlung der EEG-Umlage 2019 Kosten aus dem EEG für das Kalender 2019 in Höhe von knapp 27 Mrd. €. Dem stehen Erlöse in Höhe von gut 2 Mrd. € gegenüber. Die Deckungslücke ist durch die EEG-Umlage aufzubringen, die jetzt auf 6,405 ct/kWh festgelegt wurde.