Grenzpreis Strom für das Jahr 2022 voraussichtlich bei 21,04 ct/kWh
Nach einer erklärtermaßen noch vorläufigen Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes liegt der maßgebliche Grenzpreis Strom gem. § 2 Abs. 4 KAV für das Jahr 2022 bei 21,04 ct/kWh. Wesentliche Änderungen bei endgültiger Bekanntgabe des Grenzpreises sind nicht zu erwarten.
Die drastischen Preissteigerungen bei Strom im Jahr 2022 schlagen sich damit auch im Grenzpreis nieder. Gegenüber dem Jahr 2021 hat sich der Grenzpreis um knapp 5 ct/kWh erhöht; im Zehnjahreszeitraum hat sich der Wert knapp verdoppelt.
Der Grenzpreis des Jahres 2022 ist maßgeblich für die Berechnung der Konzessionsabgabe auf Stromlieferungen im laufenden Kalenderjahr 2024. Da die Strompreise inzwischen wieder gesunken sind, könnte es im laufenden Kalenderjahr sein, dass wesentlich mehr Letztverbraucher als üblich zu Konditionen unterhalb des maßgeblichen Grenzpreises von (derzeit) 21,04 ct/kWh beliefert werden. Damit wären im Kalenderjahr 2024 mehr Stromlieferungen als in den Vorjahren konzessionsabgabenfrei.
Für Netzbetreiber empfiehlt sich, für eine sorgfältige Testierung von Grenzpreis-Unterschreitungen Sorge zu tragen, um mögliche Konzessionsabgabenausfälle bei der Abrechnung der Konzessionsabgaben für 2024 gegenüber der Kommune legitimieren zu können.
Lange haben die Koalitionsfraktionen in der vergangenen Woche zum Thema Wärmewende getagt; der Koalitionsausschuss ging schlagzeilenträchtig in die Verlängerung und am Ende wurden die Pläne von Wirtschaftsminister Habeck, den Einbau neuer Gasheizungen ab 2024 zu verbieten, in ihrer ursprünglichen Rigorosität kassiert. Wie jetzt genau die gefundenen Kompromisse – insb. im Gebäudeenergiegesetz – umgesetzt werden, bleibt abzuwarten. Die Bundesregierung hält allerdings erklärtermaßen an dem Ziel fest, die Wärmewende deutlich beschleunigen zu wollen.
Die aktuelle Preissituation auf den Energiemärkten stellt alle Marktbeteiligten vor neue Probleme. Manche Kunden erhalten kein (preisgünstiges) Angebot für eine Energiebelieferung auf Basis eines Sondervertrages und suchen ihr Heil daher in der Grundversorgung. Selbst Mittelspannungskunden haben in Einzelfällen schon eine Belieferung zu Grundversorgungstarifen verlangt. Das ist allerdings mit § 36 EnWG offensichtlich unvereinbar. Grundversorgungsfähig sind nur Haushaltskunden, die an das Niederspannungsnetz- bzw. Niederdrucknetz angeschlossen sind. In vielen Konstellation ist die Eigenschaft als Haushaltskunde allerdings streitanfällig. Beispielsweise argumentieren inzwischen gewerbliche Vermieter, die Strom oder insb. Gas zur Versorgung ihrer Mieträumlichkeiten kaufen, mit der Haushaltskunden-Eigenschaft ihrer Mieter.
Mit Beschluss vom 01.04.2022 hat das OLG Düsseldorf (OLG Düsseldorf VI-5 W 2/22 (Kart)) die sofortige Beschwerde der Verbraucherzentrale NRW gegen eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund (10 O 11/22 [EnW]) zurückgewiesen, was die von einem Grundversorger vorgenommene Preisspaltung mit einer tariflichen Differenzierung zwischen Neu- und Altkunden als rechtmäßig bestätigt hatte.