Paukenschlag aus Oldenburg – OLG untersagt Stilllegungsentgelte bei Gas-Hausanschlüssen
Auf eine Klage der Verbrauchzentrale Niedersachsen hat das OLG Oldenburg einem Gasnetzbetreiber untersagt, nach § 9 NDAV Kosten für die Stilllegung des Gas-Hausanschlusses zu erheben (Urt. vom 05.12.2025, Az. 6 UKl 2/25). Begründet wird die derzeit noch nicht rechtskräftige Entscheidung – die Revision zum BGH wurde zugelassen – damit, dass § 9 NDAV nur einen Anspruch auf Kostenerstattung bei einer „Änderung“ des Netzanschlusses vorsehe. Eine Stilllegung sei allerdings keine Änderung im Rechtssinne. Der Begriff Änderung müsse mit Blick auf den insoweit gegebenen Kostenerstattungsanspruch eng ausgelegt werden, weil gemäß der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen besonders zu berücksichtigen sei.
Diese Begründung kann aus hiesiger Sicht nicht überzeugen. Das legitime Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ändert nichts am geltenden Verursacherprinzip. Von daher erscheint es höchst zweifelhaft, dass das OLG die zweifellos entstehenden Stilllegungskosten gerade auf diejenigen Netzkunden verlagern will, die bis auf weiteres am Netz bleiben. Das Interesse an einer solcherart kostengünstigen Lösung, dass andere die Stilllegungskosten zu tragen haben, wird durch § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG nicht geschützt.
Von daher bleibt abzuwarten, ob der BGH die vorliegende Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigen wird. Bereits jetzt hat die Entscheidung des OLG aber eine erhebliche praktische Relevanz, da mit der beginnenden Gasnetztransformation immer mehr Stilllegungswünsche der Kunden auf die Gasnetzbetreiber zukommen werden. Es stehen daher erhebliche Beträge in Rede, auch wenn es in der vorliegenden Entscheidung nicht um die nochmals hören Kosten geht, die bei einer Beseitigung von stillgelegten Gas-Hausanschlüssen anfallen, sondern „nur“ um die Stilllegungskosten.
Im Sinn einer möglichst raschen Klärung der Rechtslage wäre es wünschenswert, wenn zeitnah ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt würde. Durch einen neuen § 9 Abs. 4 NDAV soll die Option eröffnet werden, für die Stilllegung eines Hausanschlusses ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Mit der letzten EnWG-Novelle ist dieser Vorschlag noch nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hat eine Prüfung unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zugesagt.
Nachdem jüngst die EnWG-Novelle die parlamentarischen Hürden genommen hat, wird zeitnah die neu geschaffene Regelung zu Übergangsversorgung in § 38a EnWG in Kraft treten. Vereinfacht gesagt dehnt § 38a EnWG die nur für die Niederspannung oder Niederdruck geltenden Regelungen zur Ersatzversorgung mit manchen Modifikationen auf die höheren Ebenen Mittelspannung und Mitteldruck sowie die Umspannebene von Mittel- auf Niederspannung aus.
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen E-Mobility-Provider in mehreren Punkten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Beim BGH ging es dann nur noch um die Frage, ob die vom Provider angebotene App hinsichtlich der Lieferung von Ladestrom ein Dauerschuldverhältnis begründe mit der Folge, dass Preisanpassungen hinsichtlich Form und Frist den Anforderungen des § 41 Abs. 5 EnWG genügen müssen. Das beklagte Unternehmen hatte geltend gemacht, es biete mit der App gegen Zahlung eines monatlichen Grundpreises die Anzeige verfügbarer eigener und Partner-Ladestationen, deren Freischaltung und eine monatliche Abrechnung des bezogenen Stroms an. Der Ladevorgang selbst sei davon unabhängig. Hier komme – ähnlich wie beim Tanken von Benzin – jeweils ein separater Vertrag auf Grundlage des an der Ladestation angezeigten Preises zustande.
Update:
In einem Beschluss nach § 522 ZPO hat sich das OLG Düsseldorf der herrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, dass der Anwendungsbereich des § 41 Abs. 3 EnWG a.F. auf Haushaltskunden beschränkt ist. Das war lange umstritten. Zwar adressierten nämlich die amtliche Überschrift des § 41 EnWG a.F. und alle anderen Absätze ausdrücklich nur den Haushaltskunden; in Abs. 3 war allerdings vom Letztverbraucher die Rede. Der auf Haushaltskunden beschränkte Anwendungsbereich auch dieses Absatzes ergibt sich nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf aus der amtlichen Begründung sowie aus Systematik und dem Sinn und Zweck der Norm. Der gegenteilige Wortlaut beruhe in der damals gültigen Fassung des Gesetzes auf einem Redaktionsversehen.