Clearingstelle EEG: Umrüstung fossil betriebener BHKW auf Biomethan

11. April 2013 um 15:30 von

Votum2Am 09.04.2013 hat die Clearingstelle EEG ein Votum zur Frage veröffentlicht, wann ein Blockheizkraftwerk im Sinne des EEG als in Betrieb genommen gilt, wenn es bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 fossil betrieben und dann unter Geltung des EEG 2004 auf den Einsatz von Biomethan umgestellt wurde (Votum 2012/9).

Das Votum betrifft zwar eine Spezialkonstellation (leitungsgebundener Antransport des Energieträgers), gleichwohl hat die Thematik insgesamt branchenweite Bedeutung. Immer mehr Anlagenbetreiber fassen in der letzten Zeit Geschäftsmodelle ins Auge, die auf einem Erwerb von fossil betriebenen Blockheizkraftwerken und deren Umrüstung auf einen Antrieb durch Biomethan (Bioerdgas) beruhen.

Eine solche Umrüstung ist technisch in der Regel ohne größeren Aufwand möglich. Die Stromerzeugungseinheit des Blockheizkraftwerks muss nicht wesentlich verändert werden. Ziel der Anlagenbetreiber ist es, in den Genuss der (im Vergleich zum EEG 2012) höheren Vergütungssätze nach den Vorschriften der Vorgängerfassungen des Erneuerbare Energien Gesetzes zu kommen.
(…)

Im konkreten Fall befasste sich die Clearingstelle mit einem BHKW, welches bereits 1989/90 unter Einsatz von Erdgas als Brennstoff in Betrieb gegangen war. Ende 2008 stellte die Betreiberin die Generatoren dann auf den Betrieb durch Biomethan um. Die Parteien waren sich über den Zeitpunkt der Inbetriebnahme – und dementsprechend die Vergütungsdauer – uneins. Die Betreiberin vertrat die Ansicht, die Anlagen seien erst im Jahr 2008 mit der Umstellung auf Biomethan in Betrieb genommen worden. Demgegenüber meinte der Netzbetreiber, es sei auf die erstmalige konventionelle Inbetriebsetzung abzustellen, sodass gesetzlich der 01.01.2000 als Inbetriebnahmezeitpunkt gelte.

Die Clearingstelle hat sich nun zugunsten der Betreiberin positioniert. Die Anlage sei erst im Jahr 2008 in Betrieb genommen worden.

Maßgeblich für die Entscheidung ist der Inbetriebnahmebegriff aus dem EEG 2004. Zwar erfasst der Fortgeltungsbefehl in § 66 I EEG den Inbetriebnahmebegriff aus Altfassungen des EEG grundsätzlich nicht. Allerdings folgt aus dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot, dass für abgeschlossene Vorgänge (wie die Inbetriebsetzung von EEG-Anlagen) das zum Zeitpunkt des Vorgangs maßgebliche Recht anzuwenden ist. Daher beurteilt sich die Frage nach der Inbetriebsetzung nach § 3 IV EEG 2004, wonach die „technische Betriebsbereitschaft“ eine wesentliche Voraussetzung ist. Der BGH (Urteil vom 21.05.2008, VIII ZR 308/07) hat hierzu bereits entschieden, dass es gerade auf die Bereitschaft zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien – und nicht aus fossilen Energieträgern – ankommt.

Dies war im konkreten Fall erst 2008 durch die Umstellung auf Biomethan erfüllt. Die Anlage unterliegt daher dem Vergütungsregime des EEG 2004 und erhält eine Vergütung bis in das Jahr 2028.

Voten der Clearingstelle EEG sind zwar mangels Rechtsförmlichkeit nicht (allgemein-)verbindlich. Die Parteien können sich aber vorab verpflichten, die einzuholende Entscheidung der Clearingstelle als verbindlich anzusehen und so den Streit abschließend beizulegen. Im Vergleich zu einem Verfahren vor den Zivilgerichten bietet eine solche Vorgehensweise den Vorteil einer gleichermaßen rechtlich wie technisch fundierten Einschätzung der Materie durch ein neutrales Fachgremium. In vielen Fällen trägt die Verfahrensführung der Clearingstelle zur Versachlichung bei. In der Praxis wählen Anlagen- und Netzbetreiber häufig den Weg eines Clearingstellen-Votums, wenn ihre Streitigkeit komplexe Rechtsfragen aufwirft beziehungsweise deren Klärung Vorbildwirkung für andere Konstellationen entfalten soll. Soweit der Streit grundsätzliche Bedeutung hat, können die Parteien auch akkreditierte Verbände um die Entsendung von Beisitzern ersuchen. Hierdurch wird der Sachverstand und die ausgewogene Besetzung des Entscheidungsgremiums nochmals verstärkt.