BGH bestätigt ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln

23. April 2013 um 16:32 von

Mit Leitsatzentscheidung vom 23.01.2013 (VIII ZR 80/12) hat der BGH seine Rechtsprechung zur ergänzenden Vertragsauslegung bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in Gaslieferverträgen bestätigt. Ausgangspunkt für die neuerliche Befassung waren Einwände gegen die höchstrichterliche Spruchpraxis, wonach der Kunde Preiserhöhungen nicht anfechten kann, wenn er sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Zugang der Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Dies hatte der BGH über den Weg der ergänzenden Vertragsauslegung begründet. Hierzu habe ich auf der frei zugänglichen AGB-Klauselwerke Homepage des C.H. Beck Verlags  eine ausführliche Urteilsanmerkung verfasst. Die Homepage veröffentlicht aktuelle Meldungen, die im Zusammenhang mit dem Handbuch „Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke“ (hsrg. von Graf von Westphalen) stehen. Mein Kollege Thomas Höch und ich kommentieren darin das Recht der Gaslieferverträge.

Die wesentlichen Punkte der Leitsatzentscheidung:

  • Der VIII. Zivilsenat begegnet der Kritik, seine Lösung verletze Unionsrecht. Das Verbot geltungserhaltender Reduktion aus Art. 6 Abs. 1 Klauselrichtlinie (93/13/EWG) sei nicht tangiert. Die ergänzende Vertragsauslegung sei hiervon dogmatisch strikt zu unterscheiden. Zudem entspreche die ergänzende Vertragsauslegung auch dem Ziel der Klauselrichtlinie materielle Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien herzustellen.
  • Auf der Rechtsfolgenseite schließt der BGH eine Entreicherung des EVU nach § 818 Abs. 3 BGB aus. Wo sich die Preisänderungsklausel als unwirksam erweise, verbleibe das Kalkulationsrisiko und damit zugleich das Entreicherungsrisiko – entsprechend dem gesetzlichen Leitbild – beim Versorger.
  • Schließlich bestätigt der BGH seine Entscheidung vom 23.05.2012 (VIII ZR 210/11), wonach die Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche (§ 195 BGB) erst mit Erteilung der Jahresabrechnung und nicht bereits mit den unterjährigen Abschlagszahlungen beginnt.