Paukenschlag aus Oldenburg – OLG untersagt Stilllegungsentgelte bei Gas-Hausanschlüssen
Auf eine Klage der Verbrauchzentrale Niedersachsen hat das OLG Oldenburg einem Gasnetzbetreiber untersagt, nach § 9 NDAV Kosten für die Stilllegung des Gas-Hausanschlusses zu erheben (Urt. vom 05.12.2025, Az. 6 UKl 2/25). Begründet wird die derzeit noch nicht rechtskräftige Entscheidung – die Revision zum BGH wurde zugelassen – damit, dass § 9 NDAV nur einen Anspruch auf Kostenerstattung bei einer „Änderung“ des Netzanschlusses vorsehe. Eine Stilllegung sei allerdings keine Änderung im Rechtssinne. Der Begriff Änderung müsse mit Blick auf den insoweit gegebenen Kostenerstattungsanspruch eng ausgelegt werden, weil gemäß der Verordnungsermächtigung in § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen besonders zu berücksichtigen sei.
Diese Begründung kann aus hiesiger Sicht nicht überzeugen. Das legitime Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen ändert nichts am geltenden Verursacherprinzip. Von daher erscheint es höchst zweifelhaft, dass das OLG die zweifellos entstehenden Stilllegungskosten gerade auf diejenigen Netzkunden verlagern will, die bis auf weiteres am Netz bleiben. Das Interesse an einer solcherart kostengünstigen Lösung, dass andere die Stilllegungskosten zu tragen haben, wird durch § 18 Abs. 3 Satz 2 EnWG nicht geschützt.
Von daher bleibt abzuwarten, ob der BGH die vorliegende Entscheidung des OLG Oldenburg bestätigen wird. Bereits jetzt hat die Entscheidung des OLG aber eine erhebliche praktische Relevanz, da mit der beginnenden Gasnetztransformation immer mehr Stilllegungswünsche der Kunden auf die Gasnetzbetreiber zukommen werden. Es stehen daher erhebliche Beträge in Rede, auch wenn es in der vorliegenden Entscheidung nicht um die nochmals hören Kosten geht, die bei einer Beseitigung von stillgelegten Gas-Hausanschlüssen anfallen, sondern „nur“ um die Stilllegungskosten.
Im Sinn einer möglichst raschen Klärung der Rechtslage wäre es wünschenswert, wenn zeitnah ein Vorschlag des Bundesrates umgesetzt würde. Durch einen neuen § 9 Abs. 4 NDAV soll die Option eröffnet werden, für die Stilllegung eines Hausanschlusses ein angemessenes Entgelt zu verlangen. Mit der letzten EnWG-Novelle ist dieser Vorschlag noch nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hat eine Prüfung unter Einbeziehung der Bundesnetzagentur zugesagt.