EEG-Umlage sinkt

16. Oktober 2018 um 12:04 von

hand-517114_1280Nachdem sich die EEG-Umlage in den zurückliegenden Jahren eigentlich nur in eine Richtung verändert hat – nach oben (lediglich in 2015 und 2018 sank die Umlage um jeweils weniger als 0,1 ct/kWh gegenüber dem Vorjahr) – ist jetzt erstmals ein kräftigerer Rückgang zu verzeichnen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben die EEG-Umlage auf Grundlage des EEG und der Erneuerbare-Energien-Verordnung für das Jahr 2019 für den nicht privilegierten Letztverbrauch auf 6,405 ct/kWh festgelegt nach zuvor 6,792 ct/kWh im laufenden Kalenderjahr.

Damit ist gegenüber dem bisherigen Rekordwert des Jahres 2017 (6,88 ct/kWh) ein Rückgang von knapp 0,5 ct/kWh erreicht. Zugleich hat sich allerdings die EEG-Umlage gegenüber dem Jahr der ersten Erhebung (2010: 2,047 ct/kWh) mehr als verdreifacht. Ursache hierfür sind die nach wie vor hohen Zahlungen an Anlagenbetreiber, die die Verteilernetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber nach dem EEG zu leisten haben. Die ÜNB prognostizieren in ihrem Bericht zur Ermittlung der EEG-Umlage 2019 Kosten aus dem EEG für das Kalender 2019 in Höhe von knapp 27 Mrd. €. Dem stehen Erlöse in Höhe von gut 2 Mrd. € gegenüber. Die Deckungslücke ist durch die EEG-Umlage aufzubringen, die jetzt auf 6,405 ct/kWh festgelegt wurde.

Deutschland muss illegale Beihilfen von den großen Stromverbrauchern zurückfordern, die in den Jahren 2012-2013 von Netzentgelten befreit wurden

28. Mai 2018 um 22:23 von

eu-1232430_1280Die Europäische Kommission hat heute eine Beihilfeentscheidung zum Thema Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen in den Jahren 2011 bis 2013 getroffen. Mit der Entscheidung wurde ein vor etwa sieben Jahren begonnenes Verfahren abgeschlossen.

Im Kern ordnet die Europäische Kommission eine vollständige Netzentgeltbefreiung für stromintensive Unternehmen nach dem früheren § 19 Abs. 2 Satz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) für die Jahre 2012-2013 als unzulässige Beihilfe ein. In der Folge müssen für die Jahre 2012-2013 Rückforderungen der zu wenig gezahlten Netzentgelte durch die Bundesregierung erfolgen. Dies bedeutet konkret, dass die Bundesnetzagentur als die zuständige Regulierungsbehörde für jedes einzelne Unternehmen eine Berechnung vornehmen und den zu wenig gezahlten Betrag zurückfordern muss.

Neben dieser Rückforderung für die Jahre 2012-2013 trifft die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission aber auch eine wichtige Aussage für das aktuelle System der Netzentgeltbefreiung: Das aktuelle, seit 2014 geltende System der teilweisen Befreiung von Netzentgelten im Sinne des heutigen § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV bleibt unangetastet und wird damit für die Zukunft beihilferechtlich abgesichert.

Der Kommissionsentscheidung zugrunde lagen Drittbeschwerden aus dem Jahr 2011. Diese hatten bei der EU-Kommission eine beihilferechtliche Prüfung der vollständigen Befreiung von den Netzentgelten angemahnt. 2013 eröffnete die Kommission ein förmliches Beihilfeprüfverfahren. Dieses Prüfverfahren wurde nun abgeschlossen.

Zusätzliche Informationen finden Sie unter:

Pressemitteilung der EU-Kommission: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-18-3966_de.htm

Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird die EU-Kommission in den nächsten Wochen auch über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.34045 veröffentlichen.

Bundesverfassungsgericht bestätigt BGH zu Netzentgelten

19. Oktober 2017 um 17:39 von

justitia-421805_640Mit Beschluss vom 26.09.2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Urteilsverfassungsbeschwerden (1 BvR 1486/16, 1 BvR 1487/16, 1 BvR 2490/16 und 1 BVR 2491/16; Pressemeldung) des Ökostrom- und Ökogasanbieters LichtBlick SE gegen mehrere BGH-Entscheidungen nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte zuvor Klagen der LichtBlick SE (EnZR 50/14, EnZR 72/14, EnZR 19/15 und EnZR 20/15) wegen angeblicher Unbilligkeit aufsichtsbehördlich genehmigter Netzentgelte zurückgewiesen.

Mit ihren Verfassungsbeschwerden hatte sich LichtBlick insbesondere gegen die Rechtsprechung des BGH zur Indizwirkung der aufsichtsbehördlichen Entgeltgenehmigung gewandt.

Das Bundesverfassungsgericht weist in dem heute bekannt gewordenen Beschluss die Argumentation von LichtBlick zurück und bestätigt zugleich die Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber habe mit der Entscheidung für eine Ex-ante-Regulierung in zulässiger Weise der Rechtssicherheit in Bezug auf die Höhe der Netzentgelte ein größeres Gewicht zugebilligt als dem individuellen Kostenfeststellungsinteresse. Ausgehend hiervon beruhe die Annahme einer Indizwirkung in der Rechtsprechung des BGH nicht auf sachfremden Erwägungen.

Darüber hinaus erkannt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss den Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Netzbetreiber trotz ihres natürlichen Monopols an. Unter welchen Voraussetzungen der Geheimnisschutz im Einzelfall gegebenenfalls hinter den Interessen des Nutznutzers zurückzustehen hat, musste das Bundesverfassungsgericht wegen der bereits ausgesprochenen Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden allerdings nicht entscheiden.

Wie geht‘s weiter beim NEMoG?

27. März 2017 um 08:04 von

money-73341_640Ende Januar dieses Jahres hatte die Bunderegierung ihren Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (NEMoG) verabschiedet. Fast noch spannender als das, was der Entwurf vorsieht, ist, was er nicht enthält: Nach einigen kontroversen Diskussionen verzichtete die Bundesregierung darauf, im Gesetzentwurf die von unterschiedlicher Seite geforderte Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Ebene der Übertragungsnetzbetreiber vorzusehen. Stattdessen begnügte sich die Bundesregierung mit einem Vorschlag, der eine schrittweise Abschaffung der derzeit aufgrund des § 18 StromNEV vorgesehen Zahlungen an Kraftwerksbetreiber für dezentrale Einspeisung (sog. vermiedene Netzentgelte) vorsieht.

Dieser Vorschlag stieß vielfach auf Kritik, insbesondere wegen der geplanten sukzessiven Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte auch für nicht volatile Erzeugungsanlagen. Diese leisteten nämlich einen wichtigen Beitrag zur Stabilisierung der Netzentgelte.

Dieser Ansicht hat sich jetzt der Bundesrat in seiner Sitzung vom 10.03.2017 angeschlossen und vorgeschlagen, die Streichung der vermiedenen Netzentgelte auf Anlagen mit volatiler Erzeugung zu beschränken. Darüber hinaus sieht die Stellungnahme des Bundesrates eine Regelung vor, mit der nun doch bundeseinheitliche Netznutzungsentgelte auf der Höchstspannungsebene erreicht werden sollen.

Das alles hat die Bundesregierung zunächst nicht beeindruckt. Sie hat ihren Gesetzentwurf am 22.03.2017 in den Bundestag eingebracht und ist dabei in einer Gegenäußerung den Forderungen des Bundesrates entgegengetreten. Die Summe der vermiedenen Netzentgelte liege bei 700 Mio. € p.a. und solle abgesenkt werden, zumal die dezentrale Erzeugung in erheblicher Weise Netzausbaukosten auf der Verteilerebene verursache.

Jetzt ist also der Bundestag am Zug, bevor das Gesetz nach Verabschiedung dort noch einmal in den Bundesrat geht.

Im Bundestag könnte es jetzt ganz schnell gehen. Schon am 23.03.2017 fand die erste Lesung statt, in der wie üblich das Gesetz in die zuständigen Ausschüsse überwiesen wurde. Der zuständige Wirtschaftsausschuss soll schon in dieser Woche die Durchführung einer öffentlichen Sachverständigenanhörung beschließen.

Trotz der Betriebsamkeit in Berlin bei diesem Thema  ist nicht auszuschließen, dass das Gesetzgebungsverfahren insgesamt scheitert. Wenn es vor der parlamentarischen Sommerpause nicht mehr verabschiedet wird, dürfte es aufgrund des heraufziehenden Bundestagswahlkampfs zeitlich eng werden. Nicht zuletzt deshalb hatte die Bundesregierung auch versucht, das konfliktträchtige Thema der Vereinheitlichung der Netzentgelte auf der Höchstspannungsebene aus dem Gesetz herauszuhalten, um eine rasche Verabschiedung sicherzustellen.

Wenn das Gesetz in der jetzigen Legislaturperiode nicht mehr verabschiedet wird, dann fällt es dem Grundsatz der Diskontinuität zum Opfer. Das Gesetzgebungsverfahren ist gescheitert und muss erneut eingeleitet werden.

Weiterer Baukostenzuschuss zulässig

7. März 2017 um 11:42 von

BaustelleDas Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 17.02.2017 (37 O 45/15) den Anspruch eines Netzbetreibers auf Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses bestätigt. Im Streitfall war der industrielle Endverbraucher an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers angeschlossen, so dass die NAV unmittelbar keine Anwendung fand. Vielmehr stützte der Netzbetreiber seinen Anspruch auf die vertraglichen Vereinbarungen.

Das Landgericht Düsseldorf hat den Kunden zur Zahlung verurteilt. Seine AGB-rechtlichen Einwendungen seien unbegründet. Der Netzbetreiber könne auch unmittelbar Zahlung eines weiteren Baukostenzuschusses verlangen, nachdem der Kunde die vertraglich vereinbarte Netzanschlusskapazität über einen längeren Zeitraum hinweg erheblich überschritten habe. Schließlich entspreche die Berechnung des BKZ im Streitfall auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB.