Bodenschutz in Planung und Ausführung im Erdkabelbau…

13. September 2018 um 11:08 von

farmland-801817_1280… So lautete der Titel eines Expertenworkshops, den die Fachhochschule Südwestfalen und die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn am 12.09.2018 in Soest im Rahmen eines Forschungsprojektes („Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des Bodenschutzes in Planung und Ausführung von Maßnahmen sowie bei der Rekultivierung von Böden im Erdkabelbau“) veranstaltet haben.

Durch die steigende Anzahl an Erdkabeltrassen erhöht sich automatisch auch die Belastung für die Böden. Welche Folgen sich daraus für die Planung, den Bodenschutz und die Rekultivierung ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Die beiden Hochschulen haben sich mit dem Forschungsvorhaben deswegen zum Ziel gesetzt, „Konzepte für einen effizienten Planungsprozess im Hinblick auf die Anforderungen des Bodenschutzes“ zu erarbeiten. Konkretes Ziel des Workshops war die Entwicklung eines „Bewertungsrahmens zur Evaluation einer Auswahl von Erdkabel- und Leitungsinfrastrukturprojekten“.

Höch und Partner hatte die Gelegenheit, mit Experten darüber zu diskutieren, welche Auswirkungen sich durch die stärkere Inanspruchnahme der Böden auf die Planungsverfahren, insbesondere auf die Bundesfachplaung und die Planfeststellung, ergeben. Dabei wurden unter anderem Fragstellugnen behandelt, ob bereits bundesweit eine ausreichende Datengrundlage bzgl. der unterschiedlichen Böden existiert, ob und wie bei der Alternativenprüfung innerhalb der Umweltprüfung unterschiedliche Böden berücksichtigt werden (müssen) und wie zukünftig die Kompensation für und die Rekultivierung von in Anspruch genommenen Flächen erfolgen kann. Die Diskussionen der verschiedenen Branchenvertreter haben gezeigt, dass es hier noch einigen Gesprächsbedarf gibt. Man darf auf den Fortgang des Forschungsvorhabens und auf die Ergebnisse gespannt sein.

Studie zur Auswirkung der Beschleunigung im Netzausbau auf den Umweltschutz

3. September 2018 um 09:44 von

solar-cells-191689_640„Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau im Hinblick auf seine Wirksamkeit für den Umweltschutz – juristisch, planerisch, technisch“ (FKZ 3715 41 114 0) – so der komplexe Name für ein nicht minder komplexes Projekt, welches Höch und  Partner aktuell gemeinsam mit Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH und SWECO für das Umweltbundesamt (UBA) vorlegt.

Die Studie wird vom Umweltbundesamt demnächst veröffentlicht und auf der Tagung „Wissenschaftsdialog 2018“ der Bundesnetzagentur am 20. und 21.September in Bonn vorgestellt.

Weitere Details können Sie bereits jetzt auf der Internetseite von Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nachlesen.

 

Kommentar zum beschlossenen Entwurf des neuen Planungsbeschleunigungsgesetzes

3. August 2018 um 17:27 von

IMG_0099Liebe Leserinnen und Leser,

auf den folgenden Kommentar unseres Projektpartners Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH zum beschlossenen Entwurf des neuen Planungsbeschleunigungsgesetzes der Bundesregierung vom 18. Juli 2018 zum termin- und kostengerechten Planen und Bauen in den Bereichen Verkehr, Infrastruktur, Energie und Wohnen möchten wir Sie gerne hinweisen.

20180725 Büro Hitschfeld PM_Kommentar Entwurf Planungsbeschleunigungsgesetz 2018

Unzulässige Gebühren für Aufbruchgenehmigungen

27. April 2018 um 12:00 von

BaustelleNot macht bekanntlich erfinderisch. Die klammen Kassen haben viele Kommune in jüngster Zeit veranlasst, von den in ihrem Stadtgebiet tätigen Energie- bzw. Wasserversorgungsunternehmen Gebühren für Aufbruchgenehmigungen zu verlangen, wenn diese Arbeiten an den in der Straße verlegten Versorgungsleitungen durchführen. Dieser Praxis hat das VG Düsseldorf wie schon zuvor das VG Aachen (wir berichteten) einen Riegel vorgeschoben. Die Nutzung der Straße durch die Versorgungsunternehmen erfolge privatrechtlich auf der Grundlage des Konzessionsvertrages. Von daher seien die konzessionsvertraglichen Vereinbarungen abschließend. Für öffentlich-rechtliche Gebühren sei daneben kein Raum.

Die Entscheidung des VG Düsseldorf ist rechtskräftig, nachdem die Kommune das Rechtsmittel auf Hinweis des OVG Münster zurückgenommen hat.

Das OVG Münster hatte darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Begründung des Verwaltungsgerichts die Kommunen im eigenen Interesse tätig werden, wenn sie die Straßenaufbrüche der Versorgungsunternehmen überwache. Für Tätigkeiten im eigenen Interesse könnten allerdings keine Gebühren nach dem nordrhein-westfälischen Straßen- und Wegegesetz verlangt werden.

Der nach diesen Entscheidungen auf den ersten Blick verbleibende Ausweg – die zivilrechtliche Verankerung einer „Gebühr“ im Konzessionsvertrag – ist den Kommunen ebenfalls verschlossen. Das dürfte mit dem Nebenleistungsverbot des § 3 KAV nicht zu vereinbaren sein.

EU-Kommission legt Regelungsvorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie vor

13. November 2017 um 19:41 von

Pipeline1Die EU Kommission hat am 8. November 2017 einen Vorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie 2009/73/EG vorgelegt. Politischer Hintergrund für den Richtlinienvorschlag ist die Debatte um den geplanten Bau von Nord Stream 2.

Die „Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt“ – wie sie mit vollem Namen heißt – ist Teil des dritten sogenannten Energiebinnenmarktpakets und damit Teil des wichtigen Liberalisierungspakets der EU aus dem Jahr 2009.

Mit dem jetzt vorgelegten Vorschlag zur Änderung der Gasmarktrichtlinie will die EU-Kommission die bestehende Richtlinie ergänzen und den Anwendungsbereich erweitern. So sollen künftig die wesentlichen regulatorischen Grundsätze im Energiebinnenmarkt auch für Erdgasleitungen gelten, die aus der EU in Drittländer hinein- bzw. aus Drittländern heraus in den EU-Energiebinnenmarkt führen. Bislang gelten die Vorschriften nur für innereuropäische Leitungen inklusive der innereuropäischen Anbindungsleitungen. So gilt das dritte Energiebinnenmarktpaket nicht für die Leitung Nord Stream 1, aber grundsätzlich z.B. für die Ostsee-Pipeline-Anbindungsleitung (OPAL), die Nord-Stream 1 in Greifswald anbindet und von dort durch Ostdeutschland bis an die deutsch-tschechische Grenze bei Olbernhau (Sachsen/Deutschland) bzw. Brandov (Nordböhmen/Tschechien) reicht, wo sie wiederum mit der tschechischen GAZELLE Erdgas-Pipeline verbunden ist, die vornehmlich der Durchleitung von russischem Erdgas nach Westeuropa dient.

Politischer Hintergrund für die Vorlage des Kommissionsvorschlags ist der seit längerer Zeit währende Streit um die Realisierung der Pipeline-Projekts Nord Stream 2. Der Europäischen Kommission ist das Projekt ein Dorn im Auge. Sie befürchtet eine steigende Abhängigkeit der EU von russischen Erdgasimporten. Kritik kommt ebenfalls von den osteuropäischen Staaten. Die aktuelle Bundesregierung befürwortet das Leitungsprojekt.

Die Europäische Kommission hatte in der Vergangenheit schon verschiedene Versuche unternommen, das Projekt zu verhindern. Der letzte Vorschlag der Kommission stammt aus dem Sommer 2017 und beinhaltete einen Mandatsentwurf für außenpolitische Verhandlungen mit Russland über einen besonderen Rechtsrahmen für Nord Stream 2. Der juristische Dienst des Rates war jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Europäische Kommission hierfür allenfalls eine geteilte Zuständigkeit, nicht aber eine ausschließliche Kompetenz habe. Auch hätte die Kommission den Bedarf für ein solches Mandat darlegen müssen. Die Vorlage des aktuellen Richtlinienvorschlags ist daher ein weiterer Versuch der Kommission rechtlichen Einfluss auf das Projekt Nord Stream 2 zu gewinnen.

Rechtlich beinhalten die Regelungen der Gasrichtlinie beispielsweise, dass der Zugang zur Pipeline Dritten diskriminierungsfrei gewährt werden muss. Außerdem unterliegen die Nutzungsentgelte einer behördlichen Regulierung. Zusätzlich müssen Gaserzeuger und Pipelinebetreiber eigentumsrechtlich getrennt sein. Die Berücksichtigung solcher regulatorischer Vorgaben erscheint im Fall der Nord Stream 2 politisch wie auch wirtschaftlich herausfordernd. So ist gegenwärtig die russische PJSC Gazprom alleiniger Anteilseigner der Projektgesellschaft Nord Stream 2 AG. Deren Tochter OOO Gazprom Export hat das Exportmonopol für russisches Erdgas und die geplante Leitung verfügt über keine Anbindungsleitung offshore, die es Dritten erlauben würde, diskriminierungsfrei bereitgestellte Leitungskapazitäten der Nord Stream 2 zu nutzen.

In zeitlicher Hinsicht will die EU-Kommission den Vorschlag nur auf solche Erdgasleitungen anwenden, durch die bildlich gesprochen noch kein Gas geflossen ist. Das würde für den hinter der Regulierung stehenden strittigen Fall Nord Stream 2 bedeuten, dass auch diese Pipeline unter die Regulierung fallen würde, sofern der Gesetzgebungsprozess auf EU-Ebene noch vor der Lieferaufnahme verabschiedet ist. Die Dauer von EU-Gesetzgebungsprozessen ist sehr unterschiedlich und kann von einigen Monaten bis zu mehreren Jahren dauern. Das Projekt Nord Stream 2 ist weit fortgeschritten, der Baubeginn soll bereits 2018 sein.

Mit der Vorlage des Kommissionsvorschlags beginnt nun ein europäischer Gesetzgebungsprozess, d.h. sowohl Rat und Parlament müssen zustimmen. Ob eine solche Mehrheit unter den Mitgliedstaaten im Rat vorhanden ist, ist zumindest alles andere als sicher. So dürfte die Bundesregierung eine kritische Haltung verfolgen, aber auch südliche europäische Länder könnten vom europäischen Richtlinienvorstoß nicht begeistert sein. So verfügen beispielsweise auch Italien und Spanien bereits über Erdgasimportrouten mit Drittländern und könnten durch die Erweiterung der Gasmarktrichtlinie ihre geostrategischen Interessen zukünftig beeinflusst sehen.

Die Dokumente der EU-Kommission zum Regelungsvorschlag sind abrufbar unter:

https://ec.europa.eu/info/news/commission-proposes-update-gas-directive-2017-nov-08_en