2. ÄndG zum BEHG

18. November 2022 um 09:00 von

Das 2. ÄndG zum BEHG ist im BGBl. Das Gesetz enthält u.a.

  • die Verschiebung der Anhebung der CO2-Preise um ein Jahr (nicht jedoch des Beginns der Versteigerungsperiode),
  • die Änderung der Verordnungsermächtigung zur Bemessung des CO2-Ausstoßes für biogene Einsatzstoffe, wonach nur noch „nachhaltige“ Bioeinsatzstoffe, „erneuerbare“ flüssige und gasförmige Einsatzstoffe und Klärschlamm mit dem Faktor Null bepreist werden sollen.

Hinweis: Das BGBl. enthält eine weitere Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes, nicht jedoch das Soforthilfegesetz! Wir bleiben dran.

Umsatzsteuer & Co. – Maßnahmen zur Entlastung und Förderung

26. Oktober 2022 um 10:00 von

I. Temporäre Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gas- und Fernwärmelieferungen über Versorgungsnetze

Durch das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (BGBl. I S. 1743) wird der Umsatzsteuersatz für Gas- und Fernwärmelieferungen über ein Erdgas- bzw. Wärmenetz befristet vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 Prozent auf 7 Prozent gesenkt. Die in die § 28 Abs. 5 und Abs. 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) aufgenommene Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft.

Voraussetzung für die Ermäßigung ist, dass das Gas (Erdgas oder Biogas) vom leistenden Unternehmer aus dem Erdgasnetz entnommen wird, so dass andere Vertriebswege über Tankwagen oder Kartuschen nicht begünstigt werden.

Problematisch ist der Wortlaut im Hinblick einer Lieferung von Wärme über ein Wärmenetz, da dadurch (Fern-)Wärmelieferungen über Contracting-Anlagen, die sich innerhalb des Gebäudes befinden oder kein verteilendes Quartiersnetz versorgen, nicht erfasst werden. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 (Rn. 9) stellt jedoch fest, dass damit die Lieferung von Wärme aus einer Wärmeerzeugungsanlage begünstigt sei. Insofern scheint es vertretbar, den niedrigen Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung aus Contracting-Anlagen in Wohngebäuden anzuwenden.

Ebenfalls begünstigt werden die Leistungen zur Herstellung des Erdgas- oder Fernwärmehausanschlusses. Das BMF-Schreiben vom 25.10.2022 zur Absenkung des Umsatzsteuersatzes verweist insoweit auf die Ausführungen im BMF-Schreiben vom 04.02.2021 zu Hauswasseranschlüssen (2021/0107398), wonach auch Wartungs- und Reparaturleistungen an solchen Hausanschlüssen unter die Begünstigung fallen.

Grundsätzlich sind nach vorgenannten BMF-Schreiben alle Gas- und Fernwärmelieferungen erst mit Ablauf des jeweiligen Ablesezeitraums als ausgeführt zu behandeln, so dass auch für Teilleistungen, die vor dem 01.10.2022 erbracht wurden, bei einer danach erfolgenden (Turnus-)Abrechnung der ermäßigte Steuersatz für den gesamten Ablesezeitraum anzuwenden wäre. Dem Versorgungsunternehmen bleibt es jedoch unbenommen, den Verbrauch im Abrechnungszeitraum entsprechend anteilig abzugrenzen und mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen abzurechnen.

Das BMF-Schreiben folgt insoweit auch den bereits in der temporären Absenkung zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 (BMF-Schreiben vom 30.06.2020 (2020/0610691)) erlassenen Nichtbeanstandungsregelungen im Hinblick auf die Behandlung von Abschlagszahlungen. So wird es nicht beanstandet, wenn vorsteuerabzugsberechtigte Kunden aus den Abschlagsrechnungen einen Vorsteuerabzug auf der Grundlage von 19 Prozent geltend machen und der Vorsteuerabzug für die gesamte Leistung erst auf der Grundlage der späteren Endabrechnung auf den zulässigen Wert korrigiert wird.

 

II. Geplante Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferungen von Solaranlagen und zugehörige Batteriespeicher bis 30 kWp

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht die Einführung eines Nullsteuersatzes mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 vor. Die Befreiung soll auch für die wesentlichen Komponenten und der Batteriespeicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, gelten.

Voraussetzung für die Anwendung der Nullsteuersatzes gemäß § 12 Abs. 3 UStG-E ist es, dass die Photovoltaikanlage gemäß der Anmeldung im Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kWp hat und die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

Die Finanzverwaltung NRW weist darauf hin, dass in Fällen, in denen im Jahr 2022 Anzahlungsrechnungen unter Anwendung des Regelsteuersatzes in Höhe von 19% erstellt wurden, diese mit der Schlussrechnung bei Abschluss der Installation nach dem 01.01.2023 korrigiert und der Nullsteuersatz auf die gesamte Leistung anzuwenden ist.

Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (2006/112/EG) erlaubt es den Mitgliedstaaten aufgrund einer Ausnahmeregelung in Art. 98 Abs. 2 der Richtlinie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug oder einen unter dem Mindestsatz von 5% liegenden Steuersatz auf bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen des Anhang III anzuwenden. Darunter fallen auch gemäß Nummer 10c des Anhang III die Lieferung und Installation von Solarpaneelen. Ob die die geplante (Mit-)Befreiung der zugehörigen Batteriespeicher insoweit beanstandet wird oder eine Klarstellung in der Richtlinie erfolgt, bleibt abzuwarten.

 

III. Einkommenssteuerbefreiung für Betreiber von Solaranlagen auf Wohn- und Gewerbeimmobilien geplant

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 (Drucksache 20/3879; Stand 10.10.2022) sieht zugleich eine Befreiung von der Einkommenssteuer (§ 3 Nr. 72 EStG-E) für Betreiber von Photovoltaikanlagen auf oder an Einfamilienhäusern bis 30 kWp für Einkünfte ab dem 01.01.2023 (§ 51 Abs. 4 Satz 27 EStG-E) vor. Das gleiche gilt für Mehrfamilienhäuser, wenn die Photovoltaikanlage 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit nicht überschreitet. Die bisher vorgesehene Maximalschwelle von 100 kWp pro Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Kapitalgesellschaft) befindet sich im Hinblick auf den Wegfall der 100 kWp-Begrenzung für Mieterstromanlagen im EEG 2023 noch in der Diskussion.

Die Steuerbefreiung soll nach der Gesetzesbegründung unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms und dem Inbetriebnahmedatum der Anlage gelten. Damit sind auch Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, bei denen der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird, steuerfrei.

Zweck der Änderungen ist der Abbau bürokratischen Aufwandes für private Anlagenbetreiber, die bisher eine Einnahm-Überschussrechnung erstellen mussten oder zum Zwecke des Vorsteuerabzuges einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UstG) vorgenommen haben.

Somit könnten zukünftig auch vermögensverwaltende Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) auf ihren Mietobjekten Photovoltaikanlagen von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit (max. 100 kW (peak)) installieren und ihre Mieter mit selbst produziertem Strom versorgen, ohne steuerliche Nachteile durch eine gewerbliche Infektion der Vermietungseinkünfte befürchten zu müssen.

 

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Last Minute – Registrierung im Marktstammdatenregister

11. Januar 2021 um 17:15 von

Gemäß § 23 Abs.1 MaStRV werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie Ansprüche auf Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz erst fällig, wenn die Betreiber die Einheiten registriert haben. Entsprechendes gilt für Abschlagszahlungen. Für Anlagen, die vor dem 01.02.2019 in Betrieb genommen wurden, gilt allerdings gemäß § 25 Abs.6 MaStRV seit dem Start des Webportals am 31.01.2019 eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Diese Frist läuft nun endgültig zum 31.01.2021 ab.

Vor diesem Hintergrund ist die schnellstmögliche Registrierung geboten, will man nicht die (rechtzeitige) Auszahlung einer sonst grundsätzlich zustehenden Förderung riskieren. Die Bundesnetzagentur weist auf der Seite des Marktstammdatenregisters ausdrücklich darauf hin, dass es derzeit aufgrund einer erhöhten Nachfrage im Register  zu einer verzögerten Bearbeitung von Meldungen kommen kann. Für den Zeitraum bis zur (verzögerten) Registrierung sind die Netzbetreiber gehalten, die Zahlung für (noch) nicht registrierte Anlagen zurückzuhalten. Allerdings sollen die zurückgehaltenen Zahlungen nachgezahlt werden, sobald die Anlagen registriert wurden.

 

OLG Schleswig „begrenzt“ Werbung mit Regionalstrom

8. Dezember 2020 um 20:33 von

An die Werbung für grünen Strom hat man sich inzwischen gewöhnt. Viele Energieversorgungsunternehmen preisen die umweltverträgliche Erzeugung des von ihnen gelieferten Stroms an, weil sie wissen, dass sie damit beim Verbraucher Wettbewerbsvorteile erzielen können. Vergleichsweise neu ist hingegen der Trend, im Strombereich auf die regionale Erzeugung des Produkts werbewirksam hinzuweisen. Hier hat das OLG Schleswig jetzt in einer aktuellen Entscheidung vom 03.09.2020 (Az. 6 U 169) an die rechtlichen Grenzen erinnert, die das allgemeine Irreführungsverbot setzt.

Die Werbeaussage „Direkt vom Anlagenbetreiber in deine Steckdose“ ist nach Auffassung des OLG Schleswig unlauter, weil sie objektiv falsch sei. Der in Rede stehende Strom werde nämlich vom Anlagenbetreiber in das allgemeine Stromnetz eingespeist und dort vermischt. In seinen Urteilsgründen weist das OLG Schleswig zwar selbst auf eine Reihe von Entscheidungen hin, nach denen dem verständigen Verbraucher im Kontext mit Ökostromwerbung bekannt sei, dass lediglich ein entsprechender Anteil des Ökostroms in das allgemeine Stromnetz eingespeist werde und er an der Entnahmestelle lediglich den allgemeinen und sozusagen durchmischten Strom entnehmen könne. Für die hier in Rede stehende Werbeaussage soll das aber nicht geltend.

Überzeugender ist der zweite Teil der Entscheidung. Darin hatte das OLG die Werbung mit grünem Regionalstrom verboten, weil der beworbene Strom zum Teil auch aus Anlagen stammte, die mehr als 100 km vom Standort des interessierten Verbrauchers entfernt waren. Mit der Regionalität des erzeugten Stroms darf nach Auffassung des OLG Schleswig in Anlehnung an § 79a Abs. 6 EEG 2017 nur dann geworben werden, wenn der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die sich im Umkreis von 50 km um das Postleitzahlengebiet befindet, in dem der Letztverbraucher ansässig ist. Da dies vorliegend nicht der Fall war, war die Werbeaussage objektiv falsch und damit unlauter.

Senkung der EEG-Umlage sowie unmittelbare Abschaffung des 52-Gigawatt-Deckels

4. Juni 2020 um 15:07 von

Mit verschiedenen Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise sollen mit Mitteln aus dem Bundeshaushalt die EEG-Umlage im Jahr 2021 auf 6,5 Cent und im Jahr 2022 auf 6 Cent abgesenkt werden. Um den Ausbau der erneuerbaren Energien weiter zu forcieren, werden zudem der Gigawatt-Deckel für Photovoltaik „unmittelbar abgeschafft“ und das Ausbau-Ziel für die Offshore Windkraft von 15 auf 20 Gigawatt in 2030 angehoben.

Mit einem geplanten 130-Milliarden-Paket der Bundesregierung soll zudem die Umweltprämie beim Kauf von Elektro-Fahrzeugen verdoppelt werden. Befristet bis zum 31.12.2021 steigt damit die Förderung des Bundes beim Kauf eines E-Fahrzeuges mit einem Nettolistenpreis von bis zu 40.000,00 € auf 6.000,00 €. Für den Ausbau der Ladesäulen-Infrastruktur sowie für die Förderung von Forschung und Entwicklung im Bereich der Elektromobilität und Batteriezellfertigung sollen zudem zusätzliche 2,5 Milliarden Euro investiert werden.