mk-energy legt Berufung gegen Urteil des LG Hamburg im Verfahren mk-energy – Amprion ein

31. Juli 2013 um 10:05 von

DSC_2487-1Ein interessanter Artikel; nicht nur, weil die Gegenseite Höch & Partner ausdrücklich erwähnt.

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/mk-energy-legt-Berufung-gegen-Urteil-des-LG-Hamburg-im-Verfahren-mk-energy-Amprion-ein-quot-Urteil-widerspricht-inhaltlich-5-rechtskraeftigen-Landgerichtsurteilen-quot-2565590

 

EEG-Umlage doch nicht verfassungswidrig?

24. April 2013 um 17:00 von

EEGIn einem Rechtsgutachten, welches Prof. Dr. Gerrit Manssen Anfang 2012 im Auftrag des Gesamtverbands der deutschen Textil- und Modeindustrie angefertigt hatte, attestierte der Regensburger Staatsrechtler dem EEG seine Verfassungswidrigkeit. Die Diagnose: Der EEG-Wälzungsmechanismus sei mit der Finanzverfassung unvereinbar. In der Branche schlug die Rechtsmeinung hohe Wellen, drohte doch einem wesentlichen Baustein der Energiewende das Aus via Karlsruhe.

In der Folge klagten sodann auch verschiedene Industriekunden gegen ihren Stromversorger auf Rückerstattung geleisteter Umlagezahlungen. Ihr Argument: Wenn die EEG-Umlage verfassungswidrig ist, sind die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgt. Die Verfassungswidrigkeit kann allerdings das Zivilgericht nicht eigenmächtig feststellen. Dies ist dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Das Klagegericht muss ihm – vorausgesetzt es hält das EEG für unvereinbar mit dem Grundgesetz und es kommt im konkreten Rechtsstreit darauf an – die Frage zur Entscheidung nach Art. 100 GG vorlegen. Bislang hat dies noch kein Gericht getan. Wir begleiten derzeit eines der anhängigen Verfahren, welches sich momentan in der Berufungsinstanz befindet. Kürzlich hat hier der Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem OLG Hamm stattgefunden. In der ersten Instanz hatte das LG Bochum die Klage zurückgewiesen. Ebenso wie das Landgericht wird auch das Oberlandesgericht die Sache nicht dem Bundesverfassungsgericht vorlegen.

Der Senat sei nicht davon überzeugt, dass die EEG-Umlage verfassungswidrig ist. Eine unzulässige Sonderabgabe könne wegen der fehlenden Aufkommenswirkung zu Gunsten der öffentlichen Hand nicht angenommen werden. Insofern läge auch kein Verstoß gegen die Vollständigkeit des Haushaltsplanes vor. Nicht jede gesetzgeberische Maßnahme die – wie die der EEG-Umlage -, nicht als Steuer oder sonstige öffentliche Abgabe eingeordnet werden kann, müsse zwangsläufig als Sonderabgabe eingestuft werden. Es könne durchaus gesetzgeberische Verteilungssysteme unter Privatrechtssubjekten geben, die nicht den Kautelen der Finanzverfassung unterliegen.

Eine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht komme aus Sicht des OLG Hamm nicht in Betracht. Zwar könne man aus den bekannten Gründen durchaus Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der EEG-Umlage hegen, aber Zweifel reichten nicht aus, um eine Vorlage zu begründen. Für diese müsste der Senat von der Verfassungswidrigkeit der EEG-Umlage überzeugt sein, was aus den oben genannten Gründen nicht der Fall sei.

Die Revision wird das OLG Hamm aller Voraussicht nach zulassen.

Update: Das OLG hat die Revision zugelassen.

Clearingstelle EEG: Umrüstung fossil betriebener BHKW auf Biomethan

11. April 2013 um 15:30 von

Votum2Am 09.04.2013 hat die Clearingstelle EEG ein Votum zur Frage veröffentlicht, wann ein Blockheizkraftwerk im Sinne des EEG als in Betrieb genommen gilt, wenn es bereits vor Inkrafttreten des EEG 2000 fossil betrieben und dann unter Geltung des EEG 2004 auf den Einsatz von Biomethan umgestellt wurde (Votum 2012/9).

Das Votum betrifft zwar eine Spezialkonstellation (leitungsgebundener Antransport des Energieträgers), gleichwohl hat die Thematik insgesamt branchenweite Bedeutung. Immer mehr Anlagenbetreiber fassen in der letzten Zeit Geschäftsmodelle ins Auge, die auf einem Erwerb von fossil betriebenen Blockheizkraftwerken und deren Umrüstung auf einen Antrieb durch Biomethan (Bioerdgas) beruhen.

Eine solche Umrüstung ist technisch in der Regel ohne größeren Aufwand möglich. Die Stromerzeugungseinheit des Blockheizkraftwerks muss nicht wesentlich verändert werden. Ziel der Anlagenbetreiber ist es, in den Genuss der (im Vergleich zum EEG 2012) höheren Vergütungssätze nach den Vorschriften der Vorgängerfassungen des Erneuerbare Energien Gesetzes zu kommen.
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