Dortmunder Off-Peak am 25.06.2015 – auch für Fachabteilungen

11. Juni 2015 um 15:10 von

DSC_2487-1Liebe Leserinnen und Leser,

der 1. Juli markiert in diesem Jahr nicht nur den Beginn des hoffentlich sonnenreichen Hochsommers, sondern auch energiewirtschaftlich eine Zäsur. An diesem Tag werden nämlich erstmals Forderungen gegen Eigenversorger auf Zahlung der EEG-Umlage nach § 61 EEG fällig. Diese Forderungen sind – auch das ist ein Novum – zum großen Teil von den Verteilernetzbetreibern beizutreiben, auf die damit neue Aufgaben zukommen.

Wie weit sind die Vorbereitungen gediehen, welche Fragen sind noch offen? Wo gibt es absehbar Konfliktpotential?

Dies und mehr möchten wir gern mit Ihnen in der gewohnt entspannten Atmosphäre eines „Dortmunder Off-Peak“ erörtern. Wir laden Sie daher herzlich zu einem Businessfrühstück am 25.06.2015, 09:15 Uhr in das Café LinusPropsteihof 9 (Im Innenhof), 44137 Dortmund ein.

Begleitend wird Herr Wolfdieter von Hesler (RWE Deutschland AG) einen Vortrag zum Spannungsfeld von EEG-Umlage und Eigenversorgung nach dem EEG 2014 halten. Gegenstand dieses Vortrags werden unter anderem auch die neuen Melde- und Zahlungspflichten sowie die Prüf- und Kontrollrechte der Übertragungsnetzbetreiber sein.

Die Veranstaltung ist für Sie kostenfrei. Zur Anmeldung nutzen Sie bitte entweder das beigefügte Faxantwortschreiben oder schicken Sie uns eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de. Aus organisatorischen Gründen ist die Teilnehmerzahl auf insgesamt 30 Teilnehmer begrenzt.

Wir hoffen, dass die Veranstaltung Ihr Interesse findet, und würden uns freuen, Sie am 25.06.2015 begrüßen zu dürfen. Sollten Sie persönlich verhindert sein, können Sie Ihre Einladung bei Interesse gerne an eine Kollegin oder einen Kollegen weitergeben.

Ihre Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

Aufsatz zur EEG-Umlage bei Eigenversorgung unter der neuen AusglMechV

31. März 2015 um 10:52 von

Liebe Leserinnen und Leser,

in der Ausgabe 1/2015 der Zeitschrift „Recht der Erneuerbaren Energien“ (REE) erscheint ein Beitrag der Rechtsanwälte Wolfdieter v. Hesler (RWE Deutschland AG) und Dr. Thomas Höch (Höch und Partner Rechtsanwälte) mit dem Titel „Die Erhebung der EEG-Umlage in Fällen der Eigenversorgung nach der Neuregelung der AusglMechV“. Die Autoren befassen sich mit der durch die EEG-Novelle 2014 eingeführte Belastung des Eigenverbrauchs mit der EEG-Umlage und den damit neu geschaffenen administrativen Aufgaben der Verteilernetzbetreiber.

Den vollständigen Beitrag können Sie hier abrufen: REE 15-01 Beitrag v. Hesler_Dr. Höch

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.