Bundesnetzagentur trifft Festlegungen zum buchhalterischen Unbundling

29. November 2019 um 09:00 von

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 25.11.2019 von ihrer Festlegungskompetenz gemäß § 6b EnWG Gebrauch gemacht und nähere Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung in Konkretisierung der gesetzlichen Bestimmungen zum buchhalterischen Unbundling getroffen.

Die Festlegungen – separat erlassen von der BK 8 für Strom und der BK 9 für Gas – richtet sich an die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber, rechtlich selbständige Verteilernetzbetreiber Strom und Gas sowie nicht zuletzt auch an vertikal integrierte Unternehmen, die mit den Netzbetreibern verbunden sind und Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung oder -übertragung bzw. der Gasverteilung bzw. -fernleitung ausüben. Tätigkeiten der Elektrizitätsverteilung pp. werden insbesondere von solchen Unternehmen erbracht, die gegenüber einem konzernverbundenen Netzbetreiber energiespezifische Dienstleistungen erbringen oder als Verpächter tätig sind. Auch diese Unternehmen müssen künftig bei ihren Jahresabschlüssen die Festlegung der Bundesnetzagentur beachten.

Die genaue Reichweite der Festlegungen ist allerdings nicht eindeutig geregelt. Auf eine nähere Bestimmung des Begriffs der energiespezifischen Dienstleistung hat die Bundesnetzagentur nämlich verzichtet. Insoweit enthält lediglich die Begründung der Festlegungen einige Ausführungen.

Klar ist hingegen, dass die Festlegungen nur für solche Unternehmen gilt, die aufgrund ihrer Größe oder ihrer Tätigkeit in mindestens zwei Bundesländern unmittelbar durch die Bundesnetzagentur reguliert werden oder für die die Bundesnetzagentur aufgrund der Vereinbarungen zur Organleihe mit den Ländern Brandenburg und Schleswig-Holstein bzw. den Stadtstaaten Berlin und Bremen zuständig ist.

Das führt zu der etwas irritierenden Situation, dass künftig für die Netzbetreiber in Deutschland unterschiedliche Regelungen zur Rechnungslegung und Buchführung gelten, es sei denn, die Landesregulierungsbehörden übernähmen die jetzt durch die Bundesnetzagentur festgelegten Bestimmungen. Das bleibt abzuwarten.

Die in den Anwendungsbereich der Festlegungen fallenden Unternehmen müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse mit einem Bilanzierungsstichtag ab dem 30.09.2020 beachten. Sie sind dann durch die Festlegungen angehalten, den mit der Testierung des Jahresabschlusses beauftragen Wirtschaftsprüfern bestimmte, im Einzelnen von der Bundesnetzagentur im Beschlusstenor bestimmte Prüfungsschwerpunkte vorzugeben und dazu entsprechende Angaben zu übermitteln. Soweit bekannt sollen die Festlegungen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur am 04.12.2019 öffentlich bekannt gemacht werden. Wenn es dabei bleibt und keine individuelle Zustellung an die einzelnen Netzbetreiber erfolgt, dann gelten die Festlegungen zwei Wochen nach der Bekanntmachung im Amtsblatt als zugestellt. Darauf ist gemäß § 73 Abs. 1a EnWG in der Bekanntmachung hinzuweisen, so dass im Zweifel der genaue Text der Bekanntmachung konsultiert werden sollte, um zu ermitteln, ab welchem Zeitpunkt genau die Monatsfrist für eine mögliche Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur zu laufen beginnt.

BGH bestätigt Festlegung der BNetzA zu den Eigenkapitalzinssätzen in der dritten Regulierungsperiode

9. Juli 2019 um 18:08 von

hand-517114_1280Mit Beschlüssen vom 09.07.2019 (EnVR 41/18 und EnVR 52/18) hat der BGH die Rechtsbeschwerden der Netzbetreiberin zurückgewiesen, auf die Rechtsbeschwerde der BNetzA die Beschwerdeentscheidungen des OLG Düsseldorf vom 22.03.2018 (Az. 3 Kart 1061/16 und 3 Kart 1062/16) aufgehoben und die Festlegung der BNetzA zur Höhe der Eigenkapitalzinssätze in der dritten Regulierungsperiode bestätigt. Damit bleibt es für Neuanlagen bei einem Zinssatz von 6,91 % und für Altanlagen bei 5,12 %.

Noch Plätze sichern: Dortmunder Off-Peak

13. Mai 2019 um 17:11 von

hoechpartner_FINALLiebe Freunde der Kanzlei,

 am 21.05.2019, 19:00 Uhr(18:00 Uhr Stadiontour) findet der nächste Dortmunder Off-Peak“ imSignal Iduna Park (Spielstätte des BVB), Strobelallee 50, 44139 Dortmund statt. Thematisch widmen wir uns dieses Mal der Beihilfeentscheidung des EuGH zum EEG 2012 und deren Folgen für Umlagemechanismen und Befreiungstatbestände. Den Eingangsvortrag wird Prof. Dr. Bernd Holznagel, LL.M., der mit uns eine rechtsgutachterliche Stellungnahme im Beihilfeverfahren erstellt hat, halten. Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich gesorgt.

 Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.

 Zur Anmeldung schicken Sie uns bitte das beigefügte Formular (Anmeldung 2019-05-21) ausgefüllt zurück oder eine E-Mail an off-peak@hoech-partner.de.

Wir freuen uns über Ihr Kommen!

Ihre
Höch und Partner Rechtsanwälte mbB

 

Bodenschutz in Planung und Ausführung im Erdkabelbau…

13. September 2018 um 11:08 von

farmland-801817_1280… So lautete der Titel eines Expertenworkshops, den die Fachhochschule Südwestfalen und die Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn am 12.09.2018 in Soest im Rahmen eines Forschungsprojektes („Erstellung eines Konzeptes zur Umsetzung des Bodenschutzes in Planung und Ausführung von Maßnahmen sowie bei der Rekultivierung von Böden im Erdkabelbau“) veranstaltet haben.

Durch die steigende Anzahl an Erdkabeltrassen erhöht sich automatisch auch die Belastung für die Böden. Welche Folgen sich daraus für die Planung, den Bodenschutz und die Rekultivierung ergeben, ist noch nicht abschließend geklärt. Die beiden Hochschulen haben sich mit dem Forschungsvorhaben deswegen zum Ziel gesetzt, „Konzepte für einen effizienten Planungsprozess im Hinblick auf die Anforderungen des Bodenschutzes“ zu erarbeiten. Konkretes Ziel des Workshops war die Entwicklung eines „Bewertungsrahmens zur Evaluation einer Auswahl von Erdkabel- und Leitungsinfrastrukturprojekten“.

Höch und Partner hatte die Gelegenheit, mit Experten darüber zu diskutieren, welche Auswirkungen sich durch die stärkere Inanspruchnahme der Böden auf die Planungsverfahren, insbesondere auf die Bundesfachplaung und die Planfeststellung, ergeben. Dabei wurden unter anderem Fragstellugnen behandelt, ob bereits bundesweit eine ausreichende Datengrundlage bzgl. der unterschiedlichen Böden existiert, ob und wie bei der Alternativenprüfung innerhalb der Umweltprüfung unterschiedliche Böden berücksichtigt werden (müssen) und wie zukünftig die Kompensation für und die Rekultivierung von in Anspruch genommenen Flächen erfolgen kann. Die Diskussionen der verschiedenen Branchenvertreter haben gezeigt, dass es hier noch einigen Gesprächsbedarf gibt. Man darf auf den Fortgang des Forschungsvorhabens und auf die Ergebnisse gespannt sein.

Studie zur Auswirkung der Beschleunigung im Netzausbau auf den Umweltschutz

3. September 2018 um 09:44 von

solar-cells-191689_640„Evaluierung des gestuften Planungs- und Genehmigungsverfahrens Stromnetzausbau im Hinblick auf seine Wirksamkeit für den Umweltschutz – juristisch, planerisch, technisch“ (FKZ 3715 41 114 0) – so der komplexe Name für ein nicht minder komplexes Projekt, welches Höch und  Partner aktuell gemeinsam mit Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH und SWECO für das Umweltbundesamt (UBA) vorlegt.

Die Studie wird vom Umweltbundesamt demnächst veröffentlicht und auf der Tagung „Wissenschaftsdialog 2018“ der Bundesnetzagentur am 20. und 21.September in Bonn vorgestellt.

Weitere Details können Sie bereits jetzt auf der Internetseite von Hitschfeld Büro für strategische Beratung GmbH nachlesen.