Elektronischer Rechtsverkehr

16. Dezember 2021 um 13:17 von

Für Rechtsanwälte wird die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr mit Beginn des neuen Jahres verpflichtend. Das bringt erhebliche Änderungen mit sich, die sich in der Praxis allerdings für diejenigen Kanzleien nicht allzu gravierend auswirken werden, die auch bislang schon weitgehend elektronisch mit den Gerichten kommuniziert haben.

Weitgehend unbekannt ist allerdings, dass auch Unternehmen und Privatleute elektronisch mit den Gerichten kommunizieren können, wenn sie einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Als sicherer Übermittlungsweg gilt nach § 130a Abs. 4 der Postfach- und Versanddienst eines DE-Mail-Kontos. Die Nutzung dieser Möglichkeiten zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten dürfte insbesondere für die Mahn- und Klageabteilungen der Unternehmen, die sich in zahlreichen Amtsgerichtsprozessen selbst vertreten, attraktiv sein.

Nach der zum Jahresbeginn in Kraft tretenden Neuregelung des § 173 Abs. 4 ZPO stimmt allerdings derjenige, der aktiv mit den Gerichten elektronisch kommuniziert, zugleich zu, dass ihm selbst Dokumente für das jeweilige Verfahren elektronisch zugestellt werden können (passive Nutzung). Unternehmen können ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation darüber hinaus über das einzelne Verfahren hinaus auch im Allgemeinen erteilen. Auch das scheint aufgrund der Erleichterungen, die der elektronische Rechtsverkehr mit sich bringt, grundsätzlich erwägenswert. Allerdings ist zu beachten, dass die elektronische Kommunikation dann in beiden Richtungen möglich ist. Es bedarf daher einiger organisatorischer Sorgfalt, damit keine Fristen versäumt werden, die durch die elektronische Zustellung von Dokumenten seitens der Gerichte ausgelöst werden.