Mitmieter müssen auch mithaften! – Update zum konkludenten Vertragsschluss durch Energieentnahme

28. Juli 2014 um 07:15 von

bgh_front2Inzwischen ist die bereits angekündigte Entscheidung des BGH in dem Verfahren VIII ZR 313/13 zu der Frage, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wurde und das versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist, ergangen. Und dies mit einem (mehr oder weniger) erstaunlichen Ergebnis!

Mit Urteil vom 22.07.2014 hat der BGH entschieden, dass Mieter, die den Mietvertrag mitunterschrieben haben, selbst dann für die an der Anschlussstelle entnommene Energie haften, wenn sie selbst nie in dem Haus oder der Wohnung gelebt und keine Energie entnommen haben.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall nahm ein Versorgungsunternehmen die Beklagte als Mitmieterin eines Einfamilienhauses auf Zahlung von ca. 7.000,00 € für in den Jahren 2005 bis 2008 gelieferte Gasmengen in Anspruch. Die Beklagte hatte jedoch nie in dem Haus gelebt und soll noch nicht einmal Schlüssel dazu besessen haben. Das Haus wurde während des gesamten Zeitraums allein von ihrem (Ex-)Mann bewohnt. Da die Beklagte als Beamtin gut verdiente, hatte sie den Mietvertrag des Mannes aus „Bonitätsgründen“ mitunterschrieben. Diese Unterschrift ist ihr nun teuer zu stehen gekommen, denn der BGH hat der Zahlungsklage des Versorgungsunternehmens, die von der Berufungsinstanz (KG Berlin, Urteil vom 10.10.2013 – 22 U 233/12) noch abgewiesen wurde, stattgegeben.

In seiner Pressemitteilung (Nr. 116/2014) hat der BGH hierzu bekannt gegeben, dass sich das Angebot des Versorgungsunternehmens auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, die Realofferte, typischerweise an denjenigen richtet, der nach außen erkennbar die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Hierbei komme es nicht maßgeblich auf die Eigentümerstellung an, sondern auf die Zugriffsmöglichkeit auf den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt. Im Falle eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks stehe die tatsächliche Verfügungsgewalt den Mietern zu. Mangels anderer Anhaltspunkte richte sich deshalb auch die Realofferte des Versorgungsunternehmens regelmäßig an sämtliche Mieter.

Nimmt einer der Mieter das Angebot des Versorgungsunternehmens durch sozialtypisches Verhalten (Energieentnahme) an, schließt er dadurch sowohl für sich selbst als auch, wenn auch nicht explizit, sondern abermals konkludent, im Wege der Stellvertretung – jedenfalls kraft Duldungsvollmacht – für die anderen Mitmieter einen Versorgungsvertrag ab.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte es geduldet, dass ihr Mann alleine in das gemeinsam gemietete Haus einzog. Dabei hätte ihr klar sein müssen, dass die Nutzung des Hauses auch zwingend die Benutzung der Heizung bedeutete und ihr Mann durch die Entnahme des Gases einen Versorgungsvertrag mit dem Gaslieferanten schloss. Indem sie dies duldete, kam auch zwischen ihr und dem Versorgungsunternehmen ein Vertragsverhältnis zustande, aufgrund dessen das Versorgungsunternehmen nun die Zahlung des Entgelts für die gelieferten Gasmenge in Höhe von fast 7.000,00 € von der Beklagten verlangen kann.

Die Entscheidung des BGH vom 22.07.2014 ist insoweit erstaunlich, als der BGH zuletzt in seiner Entscheidung vom 02.07.2014 (VIII ZR 316/13) noch stark darauf abgestellt hatte, wer tatsächlich Zugriff auf den Anschluss und die Energie verbraucht hatte. In der Entscheidung vom 22.07.2014 hatte die Beklagte jedoch tatsächlichen keinen Zugriff auf den Anschluss. Zudem wurde die Duldungsvollmacht aus Vertrauensschutzgedanken entwickelt. Der Vollmachtgeber muss den Anschein der Bevollmächtigung gegenüber demjenigen verantworten, der darauf gutgläubig vertraut hat. Ob diese Voraussetzungen im Falle der Beklagten gegenüber dem Versorgungsunternehmen tatsächlich vorliegen, erscheint zumindest zweifelhaft. Es bleibt daher abzuwarten, was der BGH hierzu in seinen Urteilsgründen, die noch nicht veröffentlicht sind, ausführen wird. Eine tatsächliche „Präzisierung“ der Rechtsprechung in diesem Bereich, wie der BGH es selbst in seiner Pressemitteilung angab, ist mit diesem Urteil jedenfalls nicht erreicht worden.

Zum konkludenten Vertragsschluss durch Energieentnahme (BGH, Urteil vom 02.07.2014 – VIII ZR 316/13)

4. Juli 2014 um 14:14 von

bgh_front2Wie bereits in unserem Blog-Beitrag vom 03.07.2014 angekündigt, hat sich der Bundesgerichtshof am 02.07.2014 mit der Frage beschäftigt, mit wem ein Vertrag durch die Entnahme von Energie zustande kommt, wenn ein schriftlicher Liefervertrag nicht abgeschlossen worden und das mit Energie versorgte Grundstück vermietet oder verpachtet ist.

In dem Verfahren VIII ZR 316/13 begehrte die Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, von dem Beklagten als Grundstückseigentümer die Vergütung für gelieferte Strommengen in Höhe von insgesamt 32.539,09 €. Der Eigentümer hatte im streitgegenständlichen Zeitraum das Grundstück an seinen Sohn verpachtet, der dort eine Pizzeria betrieb und erhebliche Mengen an Strom verbrauchte. Der Sohn und Pächter hat jedoch weder einen schriftlichen Stromversorgungsvertrag mit der Klägerin geschlossen, noch hat er dieser überhaupt angezeigt, dass er tatsächlich den Strom verbrauchte.

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung am 02.07.2014 hat der VIII. Zivilsenat die Klage des Versorgungsunternehmens gegen den Grundstückseigentümer abgewiesen und entschieden, dass der Pächter und nicht der Beklagte als Eigentümer des Grundstücks für die entnommenen Strommengen in Anspruch zu nehmen ist. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein Energieversorgungsvertrag bestand. Dieser war vielmehr mit dem Pächter des Grundstücks und der Klägerin zustande gekommen, da sich die Realofferte des Energieversorgungsunternehmens typischerweise an denjenigen richtet, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt. Hierbei kommt es nach dem Bundesgerichtshof nicht auf die Eigentümerstellung, sondern auf die hierdurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss an. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall übte nach Auffassung des Senats der Pächter des Grundstücks die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss aus und sei deshalb als Adressat des Vertragsangebots der Klägerin anzusehen. Die an ihn gerichtete Realofferte habe er auch konkludent durch die Entnahme des Stroms angenommen. Vertragspartner der Klägerin war daher nach Ansicht des Bundesgerichtshofs der Pächter des Grundstücks und nicht der Beklagte als Eigentümer, obwohl der Pächter gegenüber der Klägerin (vermutlich) noch nicht einmal in Erscheinung getreten war.

An diesem Ergebnis änderte auch die von der Klägerin behauptete, geringfügige und kurzfristige Energieentnahme durch den Beklagten im Zeitraum zwischen dem Eigentumserwerb des Beklagten und der Übergabe des Grundstücks an den Pächter nichts. Derartig kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen seien unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen an stabilen Vertragsbeziehungen zu vernachlässigen, so der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung Nr. 106/14 vom 02.07.2014.

In dem parallelen Revisionsverfahren VIII ZR 313/13 hat der Bundesgerichtshof dagegen noch kein Urteil verkündet, sondern hat dies erst für den 22.07.2014 angekündigt. Ob der Bundesgerichtshof in diesem Fall, in dem eine Mitmieterin zu keiner Zeit selbst im Mietobjekt gewohnt hat, anders entscheiden wird, bleibt abzuwarten. Sobald uns hierzu nähere Informationen vorliegen, werden wir selbstverständlich in unserem Blog wieder darüber berichten.

„Ene, mene, muh…“ – OLG Nürnberg zum Vertragsschluss durch sozialtypisches Verhalten

3. Juli 2014 um 12:12 von

OLG Nürnberg„Ene, mene, muh…“,

dieses Spielchen müssen Grundversorger in Hinblick auf die Frage, wer ihre Vertragspartei geworden ist, nicht in jedem Fall länger mitspielen.

Das OLG Nürnberg hat jetzt mit Urteil vom 23.05.2014 (Az. 2 U 2401/12) entschieden, dass der Eigentümer eines Grundstücks, das im Rahmen der Grundversorgung beliefert wird, nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet, wenn er die erforderliche Mitteilung darüber, wer Kunde des Grundversorgers geworden ist (§ 2 Abs. 2 StromGVV), gegenüber diesem unterlässt.

Grundsätzlich kommt der Grundversorgungsvertrag nicht durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, sondern dadurch, dass die Realofferte des Versorgers durch sozialtypisches Verhalten des Kunden (Entnahme von Strom) angenommen wird. Vertragspartner wird daher derjenige, der auf Grund seiner Verfügungsmacht über den Versorgungsanschluss die Leistung entgegennimmt (vgl. BGH NJW, 2003, 313 ff.). Dies kann neben dem Grundstückseigentümer z.B. auch der Mieter oder Pächter sein.

In dem vom OLG Nürnberg zu entscheidenden Fall kamen für das (widerklagende) Versorgungsunternehmen gleich mehrere Personen als Vertragspartei in Betracht: das Anwesen, über dessen Anschluss tatsächlich Strom entnommen worden war, gehörte zunächst der Ehefrau des (Wider-) Beklagten, bevor es im Wege der Zwangsversteigerung an ein Unternehmen mit Sitz in England veräußert wurde. Inhaber dieses Unternehmens sowie diverser anderer Firmen, die alle an der Abnahmestelle gemeldet waren, war der Beklagte. Er selbst war dort jedoch nicht gemeldet.

Im Prozess hat sich der Beklagte auf die formale Position zurückgezogen, weder Eigentümer des Hausgrundstücks noch Kunde des Versorgungsunternehmens zu sein, da er selbst keinerlei Strom entnommen habe. Gleichwohl nahm das Versorgungsunternehmen den Beklagten auf Zahlung der Rechnungsbeträge in Höhe von etwa 5.000,00 € in Anspruch.

Auch wenn dem Beklagten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er selbst Strom an der Abnahmestelle entnommen hat, muss der Beklagte als Vertreter des Eigentümers gewusst haben, wer den Strom verbraucht hat. Nach Ansicht des OLG Nürnberg bestand zwischen dem Beklagten und dem Entnehmer des Stroms ein Näheverhältnis, das den Beklagten dazu verpflichtete, dem Versorgungsunternehmen mitzuteilen, wer Abnehmer des Stroms ist. Dieser Pflicht ist der Beklagte, obwohl ihm dies vermutlich leicht möglich gewesen wäre, jedoch nicht nachgekommen. Auch auf Nachfrage des Versorgungsunternehmens hatte der Beklagte keine Auskunft darüber gegeben, wer Vertragspartei geworden ist. Da der Beklagte bis zur Entscheidung keinerlei Angaben zum Kunden gemacht hat, hatte das Versorgungsunternehmen bis zum Schluss auch keine Kenntnis davon, wer Kunde während der Lieferzeit war. Hieran hat das Versorgungsunternehmen, das im Rahmen der Grundversorgung Elektrizität liefert, jedoch anerkanntermaßen ein besonders schützenwertes Interesse. Denn ohne die Kenntnis dessen, wer Vertragspartner ist, kann das Versorgungsunternehmen seine Ansprüche schließlich nicht durchsetzen.

Nach einer Gesamtschau aller Umstände stand zur Überzeugung des OLG Nürnbergs fest, dass der Beklagte gezielt verschwiegen hat, wer Abnehmer des Stroms und somit Vertragspartner des Versorgungsunternehmens war. Der Beklagte wurde deshalb gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dazu verurteilt, den dem Versorgungsunternehmen mangels Durchsetzbarkeit des Anspruchs entstandenen Schaden in Höhe des Rechnungsbetrags zu ersetzen.

In seiner Entscheidung hat das OLG Nürnberg in erfreulicher Weise festgestellt: „Es gehört […] zum selbstverständlichen Allgemeinwissen, dass entnommener Strom bezahlt werden muss und dass derjenige, der den Strom liefert, die Person seines Vertragspartners kennen muss.

Leider scheint dies in der Praxis jedoch immer wieder „vergessen“ zu werden, weshalb das Spielchen, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens geworden ist und deshalb den entnommenen Strom zu bezahlen hat, wohl weitergehen wird.

Zuletzt noch ein Hinweis: Auch der BGH wird sich in zwei noch ausstehenden Entscheidungen (VIII ZR 313/13 und VIII ZR 316/13) mit der Frage, wer im Rahmen der Grundversorgung im Falle eines vermieteten bzw. verpachteten Grundstücks Vertragspartner des Versorgungsunternehmens geworden ist, auseinandersetzen. In beiden Verfahren wurde am 02.07.2014 hierzu mündlich verhandelt. Sobald wir Näheres erfahren, werden wir Sie hierüber in unserem Blog informieren.

Foto: OLG Nürnberg