Grenzpreis Strom steigt um gut 11 %

17. Dezember 2019 um 18:39 von

Wie das Statistische Bundesamt vor ein paar Tagen berichtet hat, liegen die durchschnittlichen Erlöse aus Stromlieferungen an Sondervertragskunden (der sogenannte Grenzpreis) im Jahr 2018 bei 13,92 ct./kWh nach zuvor 12,5 ct./kWh im Jahre 2017. Diese erhebliche Steigerung um mehr als 11 % ist auf eine Änderung des Energiestatistikgesetzes zurückzuführen. Erstmals wurden jetzt auch die Netzentgelte, die den Sondervertragskunden in Rechnung gestellt werden, in die Berechnung des Durchschnittserlöses einbezogen.

Der Grenzpreis des Jahres 2018 ist gemäß § 2 Abs. 4 KAV maßgeblich für die Konzessionsabgaben-Abrechnung von Stromlieferungen an Sondervertragskunden im Jahr 2020. Lieferungen zu Durchschnittserlösen unterhalb des Grenzpreises dürfen nicht mit Konzessionsabgaben belastet werden. Wenn der Grenzpreis, wie jetzt geschehen, erheblich steigt, heißt dies also, dass mehr Kunden als in den Vorjahren KA-frei beliefert werden können. Um eine Lieferung unterhalb des Grenzpreises belegen zu können, ist allerdings in der Regel die Vorlage eines Wirtschaftsprüfertestats erforderlich.

goldgas SL GmbH fordert Rückzahlung überhöhter Lieferantenentgelte für Konzessionsabgaben

14. Januar 2014 um 16:40 von

Pipeline1Die goldgas SL GmbH als ein bundesweit tätiger Gaslieferant fordert offenbar in größerem Umfang Konzessionsabgabenzahlungen zurück.

Die Abrechnung der Konzessionsabgabenzahlungen im Gasbereich ist seit langem umstritten. § 2 Abs. 6 KAV ordnet die Wettbewerbsneutralität der Konzessionsabgaben an. Im Falle von Drittbelieferungen sollen grundsätzlich dieselben Konzessionsabgaben gezahlt werden, die  das mit dem Netzbetreiber verbundene oder assoziierte Vertriebsunternehmen in dem Konzessionsgebiet zu zahlen hat. Nach einer Entscheidung des BGH vom 06.11.2012 bedeutet das allerdings nicht, dass ein Drittunternehmen die hohe Tarifkunden-KA zu zahlen hat, wenn der mit dem Netzbetreiber verbundene oder assoziierte Vertrieb nur Tarifverträge anbietet.

Der Rückforderungsanspruch von goldgas stützt sich jedoch auf eine angebliche Unterschreitung des in § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 KAV normierten Grenzpreises. Zwar legt der Wortlaut in § 2 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 KAV eine unternehmensindividuelle Bestimmung des Grenzpreises nahe. Fraglich ist aber, ob damit tatsächlich für jeden einzelnen Lieferanten ein Grenzpreis zu ermitteln ist oder ob dies nur bedeutet, dass anders als im Strom kein bundesweiter, sondern ein auf das Netzgebiet begrenzter Grenzpreis gilt.

Mit dem Willen des Gesetzgebers, das Konzessionsabgabenaufkommen der Gemeinden durch die Neuregelung des EnWG nicht  zu tangieren (BT-Drucks. 15/1468, S. 10), ist die von goldgas vertretene lieferantenindividuelle Bestimmung genauso wenig vereinbar wie mit dem Grundsatz der Wettbewerbsneutralität des Grenzpreises. Im Übrigen wird man Aussagekraft der zum Nachweis der Unterschreitung des unternehmensindividuellen Grenzpreises vorgelegten Wirtschaftsprüfertestate kritisch bewerten müssen.