Markttransparenzstelle ist online

16. Januar 2015 um 15:21 von

glass-473647_1280Die Bundesnetzagentur weist heute in einem Newsletter darauf hin, dass die Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas ab sofort über einen eigenen Internetauftritt verfügt (www.markttransparenzstelle.de). Die Seite ist nicht nur für Energiehändler, welche die dort aufgeführten Meldepflichten beachten müssen, interessant, sondern es lohnt sich auch ein Besuch aus rechtlicher Sicht.Denn unter anderem enthält die Internetseite einen Überblick über sämtliche zu beachtenden Rechtsgrundlagen, die laufenden Festlegungsverfahren und vieles mehr.

Happy new year!

1. Januar 2015 um 00:00 von

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Keine Gebühren für Straßenaufbrüche von konzessionierten Unternehmen

18. Dezember 2014 um 09:50 von

BaustelleNeuerdings mehren sich die Versuche von Gemeinden, dem Netzbetreiber im städtischen Konzessionsgebiet neben den Konzessionsabgaben weitere „Gebühren“ abzuverlangen. Insbesondere sind die sog. Straßenaufbruchgebühren, welche Gemeinden für die Genehmigung und die Überwachung von Abreiten des Netzbetreibers an öffentlichen Wegen verlangen, in den Fokus gerückt. Das Verwaltungsgericht Aachen hat einem entsprechenden Ansinnen einer Gemeinde gleich in mehreren Verfahren eine Absage erteilt.

Für die Erteilung einer Genehmigung und die sich daran anschließende Gebührenerhebung fehle es an einer entsprechenden Ermächtigungsgrundlage. Unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung aus dem Telekommunikationssektor führte das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung aus, dass auch Straßenaufbrucharbeiten als eine „Benutzung“ von Straßen im Sinne des § 23 Abs. 1 StrWG NRW anzusehen seien. Daraus folge sodann, dass sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung der Straßen (ausschließlich) nach bürgerlichem Recht richte. Aufgrund dessen sei der Gemeinde jedoch die Grundlage, hoheitlich zu handeln, entzogen. Die Parteien befänden sich somit nicht in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, sondern stünden sich gleichrangig gegenüber.

Darüber hinaus stellte das Verwaltungsgericht klar, dass auch die streitgegenständlichen Konzessionsverträge der Gemeinde kein Recht einräumten, Straßenaufbrucharbeiten durch Verwaltungsakt zu regeln. Denn in den dortigen Verträgen fänden sich durchgängig Formulierungen, die ebenfalls auf eine Gleichrangigkeit der Parteien schließen ließen.

Ferner äußerte das Verwaltungsgericht noch (nicht abschließend bewertete) inhaltliche Zweifel an der Bestimmtheit der städtischen Satzung. In den maßgeblichen Bestimmungen für die Gebührenerhebung würde nach kursorischer Einschätzung nicht hinreichend zwischen der Genehmigungserteilung und der Überwachung der Aufbrucharbeiten unterschieden.

Auf Anraten des Vorsitzenden Richters nahm die Gemeinde die streitgegenständlichen Bescheide in der mündlichen Verhandlung zurück. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Aachen ist daher nicht in einem Urteil, sondern (nur) in dem Protokoll zur mündlichen Verhandlung dokumentiert.

Auch wenn dies in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert werden musste, kann des Weiteren bezweifelt werden, ob eine Vereinbarung der Parteien im Konzessionsvertrag zu Gunsten der Gemeinde, für Straßenaufbrüche Gebühren verlangen zu dürfen, mit den Regelungen des § 3 KAV vereinbar wäre. Denn mit der Entrichtung der Konzessionsabgabe sollen nach mehrheitlicher Meinung (auch) diese Tätigkeiten abgedeckt werden.

Wie würden Sie entscheiden? – Anschlusssperre bei gemischt genutzten Netzanschlüssen

24. November 2014 um 07:00 von

justitia-421805_640Liebe Mandanten und Freund der Kanzlei,

mit unserem Blog möchten wir Sie nicht nur über aktuelle Themen rund um das Energierecht informieren, sondern Sie auch zum Diskutieren und zum aktiven Meinungsaustausch animieren. Aus diesem Grund werden wir in unregelmäßigen Abständen – meist umstrittene – Problemstellungen aufgreifen und in diesem Forum zur Diskussion stellen.

In unserem ersten Beitrag dieser Art sprechen wir das rechtlich bislang weitgehend ungeklärte Thema der Sperrung von gemischt genutzten Netzanschlüssen an.

Die Ausgangssituation ist recht einfach und schnell beschrieben. Ein Netzanschluss wird nicht allein durch eine einzige Person für die Entnahme von Strom genutzt, sondern durch mehrere Anschlussnutzer und/oder für die gleichzeitige Einspeisung von EEG-Strom. Gerät nun der eine oder einer der Anschlussnutzer in Zahlungsverzug und begehrt der Lieferant/Netzbetreiber die Unterbrechung der Anschlussnutzung, stellt sich die Frage, ob die Anschlussnutzung für alle angeschlossenen Kunden und auch für die Einspeisung unterbrochen werden darf.

Die sachverhaltlichen Varianten, in denen diese Problematik virulent wird, sind aufgrund der verschiedensten Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der letzten zehn Jahre allerdings vielfältig. Gleichwohl existiert weitgehend noch keine, in Teilbereichen allenfalls eine nicht gefestigte Rechtsprechung.

Beispielhafte Problemfälle:

  1. Ein Netznutzer speist über einen Netzanschluss, den er auch zum Strombezug verwendet, Strom aus seiner EEG-Anlage ein. Gegenüber seinem Lieferanten/Netzbetreiber gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so dass sein Vertragspartner die Sperrung des Anschlusses begehrt. Gegen dieses Vorhaben wendet der Anschlussnutzer ein, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 EEG ausdrücklich die unverzügliche und vorrangige Abnahme des EEG-Stroms anordne. Diesem Argument hält der Lieferant/Netzbetreiber entgegen, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Wegfall des Verzugs zustehe.
  2. Über den Netzanschluss wird zwar kein EEG-Strom eingespeist, der Anschluss wird aber durch mehrere Personen genutzt. Einer der Anschlussnutzer gerät wiederum in Zahlungsverzug, weswegen sich der Lieferant/Netzbetreiber erneut auf sein Zurückbehaltungsrecht beruft und den Anschluss sperren (lassen) will. Die nicht säumigen Kunden halten diesem Vorhaben entgegen, dass schließlich nicht sie, sondern ein anderer Kunde zahlungssäumig sei. Eine Unterbrechung ihrer Versorgung sei daher wegen Unverhältnismäßigkeit nicht zulässig. Der Lieferant/Netzbetreiber steht auf dem Standpunkt „mitgegangen, mitgefangen, mitgehangen“.
  3. Die Beispielsfälle 1 und 2 lassen sich vielfältig variieren. Insbesondere ergeben sich Verschiebungen der Interessenlagen je nach dem, ob der Lieferant oder der Netzbetreiber das Zurückbehaltungsrecht geltend macht. Darüber hinaus lassen sich die Fälle 1 und 2 auch kombinieren, wenn beispielsweise die EEG-Einspeisung im Wege der – ausdrücklich in § 11 Abs. 2 EEG vorgesehenen – kaufmännisch-bilanziellen Weiterleitung erfolgt.

Ein vom Gesetz-/Verordnungsgeber eindeutig vorgegebener oder durch die Rechtsprechung konkretisierter Umgang existiert bislang nicht, so dass eine erhebliche Rechtsunsicherheit in einem nicht unwesentlichen Themenkomplex besteht.

Was ist Ihre Meinung? Wie sind Ihre Erfahrungen? Wie lösen Sie die Probleme in Ihren Unternehmen? Haben Sie Kritik an der bestehenden Rechtsprechung? Haben Sie Anliegen an den Gesetz-/Verordnungsgeber?

Diskutieren Sie mit uns und anderen Blog-Lesern!

Novelle der AusglMechV belastet VNB

20. November 2014 um 19:21 von

money-73341_640Bislang waren ausschließlich die Übertragungsnetzbetreiber in die arbeitsintensive und das Verhältnis zum Kunden belastende, gleichzeitig aber für das Unternehmensergebnis nicht einträgliche Beitreibung der EEG-Umlage involviert. Diese mussten mit großen Aufwand Milliardenbeträge wälzen, Rechtsstreitigkeiten führen und einen Verwaltungsapparat einrichten, der allein dazu dient, die gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen.

Inzwischen liegt der Referentenentwurf des BMWi vom 19.11.2014 zur Novellierung der AusglMechV ist inzwischen vor, nach dessen Inhalt nunmehr auch die Verteilernetzbetreiber in den Kreis der Arbeitsbelasteten einbezogen werden sollen. Bereits mit Inkrafttreten des § 91 Nr. 7 EEG 2014 zeichnete sich ab, dass diese Novelle insbesondere bei den VNB keine Begeisterung auslösen würde.

Zwar müssen die ÜNB auch nach der geplanten Novelle der AusglMechV weiterhin die Hauptlast der Beitreibung der EEG-Umlage tragen. Allerdings werden, wie bereits in § 91 Nr. 7 EEG 2014 angelegt, zukünftig die VNB grundsätzlich für die Beitreibung der EEG-Umlage in Eigenversorgungssachverhalten zuständig seien.

Die dahinterstehende gesetzgeberische Überlegung ist nachvollziehbar: Eigenversorgungssachverhalte sind lokal begrenzt, so dass die VNB diese Sachverhalte in ihrem Netz besser kennen als die ÜNB und deswegen damit leichter umgehen können. Auf diese Weise soll zugleich die Effizienz des Belastungsausgleichs erhöht werden.

Aus Sicht der VNB ist diese Entwicklung trotzdem unerfreulich. Da die neuen Aufgaben selbstredend nicht einfach ignoriert werden können, müssen die VNB zukünftig alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die EEG-Umlage beizutreiben. Damit werden sie bereits unmittelbar nach dem 1. Juli 2015 beginnen müssen. Denn nach einer im Referentenentwurf enthaltenen Übergangsbestimmung werden zu diesem Stichtag die Forderungen nach § 61 EEG 2014 für den Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 28.02.2015 fällig.