Alte Fragen zum EEG – neue Antworten des BGH

10. Juni 2015 um 11:00 von

bgh_front2Der BGH hat jüngst mit Urteil vom 06.05.2015 (Az. VIII ZR 56/14) einem Übertragungsnetzbetreiber Recht gegeben, der im Jahr 2011 noch nachträglich einen Stromlieferanten auf Teilnahme am EEG-Belastungsausgleich für die Jahre 2004 bis 2008 in Anspruch genommen hat. Der BGH hat bestätigt, dass der im Wege einer Stufenklage (zunächst) geltend gemachte Auskunfts- und Testieranspruch gemäß § 14 a.F. / § 14a n.F. EEG 2004 auch heute noch durchsetzbar ist. In dem besagten Urteil, dessen Text wir Ihnen mit nachstehendem Link zur Verfügung stellen (Urteil BGH VIII ZR 56-14), trifft der BGH (sinngemäß) folgende Aussagen:

  • Eine (seinerzeit) von den EEG-Belastungen ausgenommene Eigenerzeugung scheidet aus, wenn die Strommengen zwischen selbstständigen juristischen Personen weiterveräußert werden. Dies gilt selbst dann, wenn eine einzige Person dabei das gesamte unternehmerische Risiko trägt. (Vgl. Tz. 19 f.)
  • Der nachträglichen Geltendmachung von EEG-Ausgleichsansprüchen steht nicht entgegen, dass für betroffene energieintensive Unternehmen zwischenzeitlich sowohl die regulären (§ 16 Abs. 6 EEG 2004) als auch die verlängerten (§ 66 Abs. 5 EEG 2009) Antragsfristen zur besonderen Ausgleichsregelung abgelaufen sind. Offen gelassen hat der BGH lediglich die Frage, inwieweit eine Erstreckung der Übergangsregelung gemäß § 66 Abs. 5 EEG 2009 auch auf länger zurückliegende Sachverhalte verfassungsrechtlich geboten sein könnte. (Vgl. Tz. 27)
  • Bezüglich der Abnahme- und Vergütungspflichten gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 ist eine Erfüllung nicht unmöglich (geworden), da insofern nur eine „dem aus erneuerbaren Energien erzeugten und seitens der Anlagenbetreiberin in das Netz eingespeisten Strom entsprechende“ Strommenge [Hervorhebung von hier] geliefert werden muss, was auch heute noch möglich ist. (Vgl. Tz. 28)
  • Eine etwaige Verjährung würde im Ausgangspunkt (§ 199 Abs. 1 BGB) eine positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Übertragungsnetzbetreibers nicht nur von den Kraftwerken, Stromleitungen und angeschlossenen Verbrauchsstellen, sondern auch von den handelnden Personen und von deren Lieferbeziehungen untereinander voraussetzen. (Vgl. Tz. 30)
  • Die Abnahme- und Vergütungsansprüche nach dem EEG 2004 auf der letzten Stufe des bundesweiten Belastungsausgleichs stellen keine Beihilfe dar, weil sie zugunsten den potentiellen Beihilfeempfänger – nämlich den EEG-Anlagenbetreibern und den nach § 16 EEG 2004 privilegierten Unternehmen – keinen Vorteil i.S.v. Art. 87 Abs. 1 EGV begründen. In einem solchen bloßen Finanzierungsmechanismus ist im Anschluss an die EuGH-Entscheidungen „PreussenElektra“ und „Vent De Colère“ keine Beihilfe zu sehen. (Vgl. Tz. 34, 36)
  • Die Eröffnung des förmlichen Beihilfeprüfungsverfahrens durch die EU-Kommission am 18.12.2013 betrifft ausschließlich die darin als „neue Beihilfen“ bezeichneten, durch das EEG 2012 neu eingeführten Fördermaßnahmen. (Vgl. Tz. 35)

Bundeskartellamt stellt Ermittlungen gegen Verivox ein

9. Juni 2015 um 18:24 von

BKartAWie das Bundeskartellamt am 3. Juni des Jahres mitteilte, hat es die Ermittlungen gegen das Energievergleichsportal Verivox eingestellt. Untersucht wurden die vom Unternehmen angebotenen Datenprodukte und Tarifoptimierungsdienstleistungen. Wie der Präsident des BKartA, Mundt, mitteilte, haben Vergleichsportale für Strom- oder Gaslieferungen grundsätzlich einen positiven Wettbewerbseffekt, da sie Wechselmöglichkeiten für den Verbraucher erleichtern. Allerdings könne dieser positive Effekt durch sog. Bestpreisklauseln wieder eingeschränkt werden, wenn sie die Preissetzungsfreiheit der Anbieter einschränken und den Wettbewerb zwischen verschiedenen Plattformen behindern, so Mundt. Verivox hat laut Aussagen des Bundeskartellamtes sämtliche Bestpreisklauseln, die zwischen Verivox und Energieversorgern vereinbart worden waren, aus den Verträgen entfernt.

Das Amt setzt damit seine Linie, gegen Bestpreisklauseln einzuschreiten, die es mit seinen Verfahren gegen Hotelbuchungsplattformen wie HRS begonnen hat, fort.  Das Amt hatte mit Beschluss vom 20.12.2013 die Bestpreisklauseln von HRS untersagt und ebenfalls Verfahren gegen die Buchungsportale booking.com und Expedia eingeleitet. Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 9. Januar 2015 die Auffassung des BKartA bestätigt und die Beschwerde von HRS gegen die Entscheidung des Amtes zurückgewiesen. Laut Aussage des BKartA war es wohl auch diese Lage, die Verivox zur Aufgabe seiner Bestpreisklauseln bewegt habe.

Videobeitrag der Bundesnetzagentur zur Erdverkabelung

30. April 2015 um 08:00 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema „Ausbau der Höchstspannungsnetze“ bereit. Am Beispiel eines Pilotprojektes im münsterländischen Raesfeld wird die Frage nach den Vor- und Nachteilen einer  Erdverkabelung im Vergleich zur konventionellen Errichtung von Höchstspannungsleitungen in Form von Freileitungen aufgeworfen. Sämtliche Beteiligte erhoffen sich vor allem Erkenntnisse für zukünftige Projekte in Bezug auf Versorgungssicherheit, mögliche Umweltauswirkungen, Kosten und Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort zu gewinnen.

Einheitlicher Netznutzungsvertrag durch BNetzA festgelegt

27. April 2015 um 16:00 von

VertragsunterzeichnungDie Bundesnetzagentur (BK6-13-042 „Festlegung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (Strom)“) hat auf Grundlage von 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Nr. 7, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 19, 22 sowie §§ 24 und 25 StromNZV mit Festlegung vom 16.04.2015 einen einheitlichen Netznutzungsvertrag vorgegeben. Die Möglichkeit, die kursierenden Muster von Lieferantenrahmenverträgen unternehmensindividuell anzupassen, ist den Netzbetreibern damit genommen. Allerdings dürften die Zeiten, in denen Netznutzer reihenweise Vorbehalte gegen den Inhalt der Netznutzungsverträge der Netzbetreiber erklärt haben, ebenfalls vorbei sein.

Zum 01.01.2016 müssen von den Netzbetreibern alle bestehenden Verträge inhaltlich vollständig an die Festlegung angepasst werden. Bereits bis zum 01.08.2015 ist eine Prozessbeschreibung als Grundlage für die massengeschäftstaugliche Ausgestaltung eines elektronischen Netzentgeltpreisblatts zu erarbeiten und der Bundesnetzagentur vorzulegen. Zuvorderst gilt es jedoch für jeden einzelnen Betroffenen innerhalb eines Monats ab Zustellung der Entscheidung zu prüfen, inwiefern er mit dem Inhalt des behördlich vorgegebenen Vertragswerks konform gehen kann oder gegen die Festlegung im Wege der Beschwerde vorgehen möchte. Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.

Grundsätzlich hat eine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, so dass die Umstellung der Verträge trotz laufenden Beschwerdeverfahrens erfolgen muss. Daher sollten auch die Altverträge rechtzeitig gekündigt werden. Weigert sich ein Kunde, den vorgegebenen Vertrag zu unterzeichnen, so kommt unter Umständen eine Einstellung der Netznutzung in Betracht. Wie mit Vorbehalten eines Kunden gegen den Vertragsinhalt vor Bestandskraft der Festlegung umzugehen ist, wird sich zeigen.

Insolvenzrecht – Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen

24. April 2015 um 15:33 von

bgh_front2Der für Fragen des Insolvenzrechts zuständige 9. Zivilsenat am BGH hat durch Beschluss vom 16.04.2015 (IX ZR 6/14) seine Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO bestätigt, wonach die Bitte eines Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners sei, solange sich die Bitte im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halte.

Der Beschluss ist vordergründig gläubigerfreundlich. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich aber erneut, wie problematisch für einen Gläubiger in einer wirtschaftlich schwierigen Situation seines Vertragspartners der Umgang mit dem Risiko einer möglichen späteren Insolvenzanfechtung ist. So führt der BGH in den Entscheidungsgründen im o.g. Beschluss aus, eine Bitte um Ratenzahlung sei insolvenzrechtlich anders zu beurteilen, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten nicht anders begleichen zu können. Das ist dann laut BGH ein (im Regelfall wohl gewichtiges) Indiz für eine Zahlungseinstellung, die ihrerseits nach § 17 Abs. 2 InsO in der Regel dazu führt, dass Zahlungsunfähigkeit anzunehmen ist. Auch das Eingreifen einer Verfallklausel – wenn eine Rate der Ratenzahlungsvereinbarung nicht pünktlich gezahlt wird, wird der gesamte noch offene Betrag auf einmal fällig – kann im Einzelfall Indiz für eine Zahlungseinstellung sein. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalls.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass im Umgang mit Schuldnern in wirtschaftlichen Schwierigkeiten aus insolvenzrechtlicher Sicht höchste Vorsicht geboten ist. Allzu großes Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen kann leicht dazu führen, dass im Fall der späteren Insolvenz des Vertragspartners die empfangenen Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu erstatten sind.