Mehr Geschwindigkeit für Glasfaser?

25. Februar 2016 um 21:52 von

NetzwerkkabelAm 27.01.2016 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) beschlossen. Damit soll die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation umgesetzt werden, die bis zum 1. Januar 2016 in nationales Recht umzusetzen war.

Schon im Rahmen der „Digitalen Agenda“ wies die Kommission auf die Notwendigkeit hin, Maßnahmen zur Senkung der Kosten des Breitbandausbaus zu treffen. Dazu wurde den Mitgliedstaaten aufgegeben durch angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der Verwaltungslasten zur Kostensenkung beizutragen. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die gemeinsame Nutzung der physischen Infrastrukturen ermöglichen.

Diesem Anliegen trägt die Bundesregierung nunmehr Rechnung, indem sie durch ihren Entwurf die Senkung der Kosten für Hoch- und Tiefbauarbeiten in Angriff nimmt, auf die bis zu 80 Prozent der Investitionskosten entfallen.

Ineffizienzen sollen beim Infrastrukturausbau beseitigt und schon existierende passiver Netzinfrastrukturen genutzt werden. Im Einzelnen soll dies durch:

  • Ansprüche auf die Mitnutzung vorhandener Infrastrukturen sowie die Koordinierung von Bauarbeiten,
  • die Herausbildung von vorhersehbaren Mitnutzungspreisen durch die Entscheidungen einer zentralen Streitbeilegungsstelle,
  • die Einrichtung einer zentralen Informationsstelle,
  • die Regelung zur Glasfasermitverlegung bei öffentlich finanzierten Bauarbeiten an Verkehrswegen sowie bei der Erschließung von Neubaugebieten

erreicht werden.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch Änderungen der Regelungen der Wegerechte im Telekommunikationsgesetz, die ebenfalls einen schnellen, nachhaltigen und vor allem kostengünstigen Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze fördern. Dazu soll u.a. § 70 TKG neu gefasst werden. Der Entwurf dehnt einen etwaigen Mitbenutzungsanspruch über andere für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln vorgesehenen Einrichtungen hinaus auf andere passive Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetzbetreiber aus. Darüber hinaus gestaltet der Entwurf die Zugangsvoraussetzungen und -modalitäten nunmehr explizit in den neu gefassten §§ 77d-g TKG aus. Diese regeln die Mitnutzung und den Umfang des Mitnutzungsanspruchs öffentlicher Versorgungsnetze, weiterhin die Einnahmen aus Mitnutzungen und etwaige Gründe für die Ablehnung und Versagung der Mitbenutzung.

Frohe Weihnachten!

23. Dezember 2015 um 12:11 von

w-karte

In eigener Sache: Höch und Partner zählt zu Deutschlands besten Wirtschaftskanzleien!

9. Oktober 2015 um 08:56 von

DSC_2487-1Vor ein paar Tagen ist die jährliche Focus-Spezialausgabe über Deutschlands Top-Anwälte erschienen. Unsere Kanzlei wird erneut unter den führenden Kanzleien im Energiewirtschaftsrecht aufgeführt. Das freut uns sehr.
Besonders stolz sind wir darauf, dass wir nach Hinweisen des Focus überproportional von unseren Mandanten empfohlen werden.
Das ist ein schöner Ansporn für die weitere Arbeit! Wir bedanken uns bei allen, die uns so positiv bewertet haben.

Neues aus Karlsruhe: BGH bestätigt am 06.10.2015 zwei wichtige Entscheidungen des OLG Düsseldorf

8. Oktober 2015 um 09:32 von

bgh_front2Wir hatten in unserem Block über eine Entscheidung des OLG Düsseldorf zu § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV berichtet. Darin hatte das OLG Düsseldorf die Auffassung der Bundesnetzagentur zur Ausgestaltung des Verfahrens zur Aufteilung der Erlösobergrenzen nach § 26 Abs. 2 ARegV verworfen. Zugleich hatte das OLG Düsseldorf abgelehnt, dem aufnehmenden Netzbetreiber aus § 26 Abs. 2 Satz 1 ARegV einen unmittelbaren Auskunftsanspruch gegen den abgebenden Netzbetreiber einzuräumen.

Diese Entscheidung hat der BGH nun mit Beschluss vom 06.10.2015 bestätigt. Die Entscheidungsgründe, auf die man gespannt sein darf, liegen derzeit aber noch nicht vor. In der mündlichen Verhandlung ließ der BGH allerdings Sympathie für die Ausführungen des OLG Düsseldorf zu den Verfahrensfragen erkennen. Wenn es dabei bleibt, werden die Regulierungsbehörden zukünftig auch einseitige Anträge eines Netzbetreibers auf Aufteilung der Erlösobergrenze bescheiden müssen. Das würde dann zu einer Reihe von neuen Verfahrensfragen führen, und zwar insbesondere dann, wenn unterschiedliche Behörden für den abgebenden und den aufnehmenden Netzbetreiber zuständig sind.

Darüber hinaus hat der BGH am selben Tag zu § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. einen ebenfalls für die Branche sehr bedeutsamen Beschluss gefasst:

Im Ausgangsverfahren ging es um die Beschwerde eines regionalen Netzbetreibers gegen einen Bescheid der Bundesnetzagentur, der zur vollständigen Befreiung eines stromintensiven Letztverbrauchers von den Netzentgelten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 StromNEV a. F. ergangen war (Fassung gemäß Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011).

Diesen Bescheid der Bundesnetzagentur hatte das OLG Düsseldorf im Beschwerdeverfahren aufgehoben. Die dagegen erhobene  Rechtsbeschwerde der Bundesnetzagentur wurde jetzt vom BGH zurückgewiesen.

Auch hier liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor. Mutmaßlich wird der BGH aber die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf bestätigen, dass die vollständige Befreiung stromintensiver Letztverbraucher von Netzentgelten, die unter bestimmten Voraussetzungen in § 19 Abs. 2 StromNEV a. F.  vorgesehen war, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam ist.

Bekommen ist gut, behalten dürfen ist besser!

5. Oktober 2015 um 11:37 von

money-73341_640Bundeskabinett beschließt Reform der Insolvenzanfechtung

Am 29.09.2015 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz beschlossen. Anlass hierfür ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der im Laufe der letzten Jahre insbesondere den Tatbestand der Vorsatzanfechtung immer weiter ausgedehnt hat. Da § 133 InsO eine zehnjährige Anfechtungsfrist normiert, werden als Konsequenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch Insolvenzverwalter zunehmend auch kongruente Deckungsgeschäfte aus vielen Jahren vor der Stellung des Insolvenzantrages angefochten. Die Insolvenzen der TelDaFax-Gruppe im Jahr 2011 und des FlexStrom-Konzerns im Jahr 2013 sind hierfür eindrucksvolle Beispiele.

Mit dem aktuellen Gesetzgebungsvorhaben soll mehr Rechtssicherheit geschaffen und der Geschäftsverkehr sowie Arbeitnehmer insolventer Unternehmen vor übermäßigen Belastungen geschützt werden.

Die wesentlichen Neuerungen:

1.         Stärkung des Gläubigerantragsrechts (§ 14 InsO-E)

§ 14 InsO-E sieht vor, dass der Insolvenzantrag eines Gläubigers nicht allein dadurch unzulässig wird, dass der Schuldner nach Antragstellung die offene Forderung des Gläubigers bedient. Das ist zu begrüßen. Denn bislang bleibt der Antrag nach Befriedigung der Forderung nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Ansonsten bleibt den Gläubigern nur übrig, nach Befriedigung ihrer Forderung den Antrag für erledigt zu erklären, wollen sie nicht riskieren, dass der Antrag als unzulässig abgewiesen und ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden. Der Schuldner kann so – auch zum Nachteil der Gläubigergesamtheit – weiter wirtschaften und neue Verbindlichkeiten begründen.

Wird das Verfahren später aufgrund eines erneuten Gläubigerantrags oder eines Eigenantrags des Schuldners eröffnet, unterliegen die Zahlungen zur Begleichung der offenen Forderungen, die Grund für den Insolvenzantrag waren, in aller Regel der Vorsatzanfechtung. Die Antragstellung gereicht dem betroffenen Gläubiger sogar zum Nachteil, weil regelmäßig geltend gemacht wird, der Schuldner habe nur unter dem Druck des Insolvenzantrags gezahlt. Mit § 14 InsO-E soll die Möglichkeit für Gläubiger, auf eine frühzeitige Sachaufklärung hinzuwirken, verbessert werden.

2.         Einschränkung der Inkongruenzanfechtung (§ 131 Abs. 1 Satz 2 InsO-E)

Sicherungen oder Befriedigungen sind nach § 131 Absatz 1 Satz 2 InsO-E nicht allein deshalb inkongruent, weil Gläubiger sie im Wege der Zwangsvollstreckung erlangt haben. Hierdurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Gläubiger, die lediglich von den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmitteln Gebrauch machen, nur dann um die Früchte ihrer Anstrengungen gebracht werden können, wenn sie bei der Vollstreckung Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners haben, also die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 InsO vorliegen.

3.         Einschränkung der Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen (§ 133 Abs. 2 und 3 InsO-E)

Der Gesetzgeber beabsichtigt, die Vorsatzanfechtung von Deckungshandlungen zu beschränken und differenziert daher zwischen solchen Deckungshandlungen und sonstigen Rechtshandlungen wie etwa Vermögensverschiebungen. Für Deckungshandlungen sollen deshalb zwei Sonderregelungen in die Insolvenzordnung aufgenommen werden:

Zum einen wird in § 133 Abs. 2 InsO-E die Anfechtungsfrist von bisher zehn Jahren auf vier Jahre verkürzt und damit der Kritik Rechnung getragen, dass bei Deckungsgeschäften ein Gläubiger nicht weniger schutzwürdig ist als derjenige, der eine unentgeltliche Leistung erhält (§ 134 InsO). Die Verkürzung der Anfechtungsfrist gilt für kongruente ebenso wie für inkongruente Deckungshandlungen.

Zum anderen wird bei kongruenten Deckungshandlungen die gesetzliche Vermutung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners abgeschwächt, indem die Kenntnis der drohenden Zahlungsunfähigkeit nicht mehr genügt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Gewährung einer kongruenten Deckung eine geschuldete Leistung erbracht wird und dass der Schuldner vor Eintritt der Insolvenz grundsätzlich frei ist zu entscheiden, welche Forderungen er erfüllt.

Begrüßenswert ist die Neuerung in § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO-E:  Hat der Gläubiger mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder ihm in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte. Damit sollen bewährte und effiziente Verkehrsübungen bewahrt werden, auf deren Grundlage Unternehmen vorübergehende Liquiditätsengpässe überbrücken können. Darüber hinaus sollen Gläubiger, die im Rahmen der Durchsetzung ihrer Forderung auf eine gütliche Erledigung bedacht sind und auf der Grundlage gesetzlicher Regelungen mit dem Schuldner Zahlungsvereinbarungen abschließen oder diesem in anderer Weise Zahlungserleichterungen gewähren, abgesichert werden.

4.         Konkretisierung des Bargeschäftsprivilegs

§ 142 InsO-E soll vollständig neu gefasst und dadurch künftig Bargeschäfte weitergehend als bisher der Vorsatzanfechtung entzogen werden. Für ihre Anfechtbarkeit müssen nicht nur die Voraussetzungen von § 133 Abs. 1 bis 3 InsO-E erfüllt sein. Vielmehr muss der Anfechtungsgegner auch erkannt haben, dass der Schuldner unlauter handelte. Das ist von besonderer Bedeutung, da genau dies in der jüngsten Rechtsprechung des BGH zur Privilegierung des bargeschäftsähnlichen Leistungsaustauschs im Rahmen der Vorsatzanfechtung unklar geblieben ist.

Ferner stellt § 142 Abs. 2 InsO-E klar, dass die Bestimmung der Unmittelbarkeit von Leistung und Gegenleistung sich nach der Art der ausgetauschten Leistungen richtet und dabei die Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs zu berücksichtigen sind. Das ist gerade auch für die Energiewirtschaft von besonderer Bedeutung, weil aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben die Leistung in das Vermögen des Schuldners und deren Abrechnung zeitlich deutlich auseinanderfallen können.

Schließlich beendet der Gesetzgeber den Disput zwischen BGH und BAG zur Frage, welcher Zeitraum zwischen Erbringung der Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers und der Entgeltzahlung des Arbeitgebers für die nach § 142 InsO erforderliche Unmittelbarkeit unschädlich ist. Mit der Normierung des Dreimonatszeitraums bei Arbeitsentgelt gibt der Gesetzgeber dem BAG den Vorzug vor dem BGH.

Fazit

Der Entwurf der Bundesregierung greift Ansätze der Rechtsprechung zur Eindämmung der Vorsatzanfechtung auf. Das Vorhaben vermag allerdings die Anfechtungsrisiken, die sich unter anderem aus der besonderen Situation der Energieversorgungsunternehmen ergeben, nicht zu beseitigen.

Das gilt namentlich für die „Privilegierung“ kongruenter Deckungshandlungen nach § 133 Abs. 3 InsO-E. Ob die Einschränkung, dass nur die Kenntnis von einer eingetretenen (statt einer nur drohenden) Zahlungsunfähigkeit in der Praxis zu nennenswerten Veränderungen führt, darf bezweifelt werden, solange die Indizien für eine Kenntnis des Gläubigers von einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit genau dieselben sind wie für die Kenntnis einer nur drohenden Illiquidität. Das gilt insbesondere, solange Gerichte bestimmte Umstände wie etwa die Anforderung von Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen als Indiz für eine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners überinterpretieren.