Neues vom Kartellsenat aus Karlsruhe

16. April 2015 um 11:24 von

bgh_front2Der Kartellsenat beim BGH hat durch Urteil vom 14.04.2015 die Entscheidung des OLG Celle vom 09.01.2014 (EnWZ 2014, 135) zur Auskunftspflicht im Konzessionierungsverfahren bestätigt. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, wann kalkulatorische Netzdaten vom Altkonzessionär zur Verfügung zu stellen sind. Das OLG Celle hatte eine solche Verpflichtung bereits im Stadium des Bieterverfahrens – und nicht etwa erst nach Zuschlagserteilung – bejaht. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nunmehr vom BGH zurückgewiesen. Ob die Entscheidung des BGH nur für den Einzelfall gilt oder grundsätzliche Bedeutung hat, wird man erst den Entscheidungsgründen entnehmen können, die erfahrungsgemäß in einigen Wochen vorliegen werden.

In einem zweiten Verfahren (EnZR 13/14) hat der BGH am 14.04.2015 ein Urteil des OLG Frankfurt vom 21.01.2014 (EnWZ 2014, 224) aufgehoben und die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen. In diesem Verfahren hatte das OLG Frankfurt einen Anspruch des Energielieferanten gegen den Netzbetreiber auf Sperrung eines säumigen Sondervertragskunden abgelehnt. Einen solchen kategorischen Anspruchsausschluss sieht der BGH augenscheinlich nicht. Von daher wird sich nun noch einmal das OLG Frankfurt mit der Sache befassen müssen.