Nichts für schwache Nerven! Dortmunder Off-Peak zu Peter Kürten

21. August 2015 um 09:32 von

KuertenSehr geehrte Damen und Herren,

Peter Kürten hielt monatelang die Welt in Atem.

Wenn Sie sich jetzt fragen, wer Peter Kürten ist, laden wir Sie herzlich zu unserem nächsten Dortmunder Off-Peak am 22.09.2015 ein.

Weitere Informationen zur Veranstaltung und zu Peter Kürten entnehmen Sie bitte der beigefügten Einladung.

Wir freuen uns auf Sie!

!!! Düsseldorf 1929 !!!

17. August 2015 um 10:59 von

Strommast Ausschnitt grauDie Bundesnetzagentur stellt in ihrer Mediathek einen informativen Kurzbeitrag zum Thema “Kommunikationskanäle beim Stromnetzausbau” bereit. Mittels einer transparenten und umfassenden (auch informellen) Bürgerbeteiligung soll die Akzeptanz bei den Bürgern vor Ort gesteigert werden.

LG Mannheim bestätigt Indizwirkung der genehmigten Erlösobergrenze

12. August 2015 um 10:01 von

money-73341_640Die Parteien stritten vor dem Landgericht Mannheim (8 O 159/14) über die Zahlungsverpflichtungen des Netznutzers aus einem Netznutzungsvertrag. Der Netzkunde bezweifelte dabei unter anderem die Billigkeit der vom Netzbetreiber verlangten Entgelte. Der Netzbetreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass er seine Netzentgelte auf Grundlage der ihm nach der ARegV genehmigten Erlösobergrenze gebildet habe und deswegen eine Indizwirkung für die Billigkeit der Netzentgelte streite.

Im Ergebnis ist das Landgericht Mannheim dieser Argumentation mit Urteil vom 06.08.2015 gefolgt, so dass der gegnerische Unbilligkeitseinwand ins Leere ging. Aufgrund der von der Bundesnetzagentur festgesetzten Erlösobergrenze gemäß ARegV sei nämlich von der Billigkeit des Netzentgelts im Sinne des § 315 BGB auszugehen. Insoweit gelten nach der Rechtsprechung des Landgerichts für die anreizregulierten Netzentgelte keine anderen Grundsätze als die, die der BGH in seiner Entscheidung Stromnetznutzungsentgelt V vom 15.05.2012 (EnZR 105/10) für die kostenbasiert genehmigten Netzentgelte gemäß § 23a EnWG festgelegt hatte. Die Gegenseite hätte die Indizwirkung der zugunsten des Netzbetreibers festgesetzten Erlösobergrenze erschüttern müssen. Dies sei vorliegend nicht gelungen mit der weiteren Folge, dass der Klage stattzugeben war.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Beschlossene Sache – Bundestag beschließt IT-Sicherheitsgesetz – mehr als eine Randnotiz

22. Juni 2015 um 12:18 von

privacy-policy-445157_1280Am 12.06.2015 hat der Bundestag des IT-Sicherheitsgesetz verabschiedet (der Entwurf des Gesetzes findet sich auf der Internetseite des BMI). Regelungsadressaten sind die Betreiber sog. „kritischer Infrastrukturen“. Dazu zählen vor allem die Versorgungsnetze Strom, Gas, Wasser und Telekommunikation, aber auch die Anlagen, die an diese Netze angeschlossen sind sowie die daran anknüpfenden Dienstleistungen. Je nach Branche gelten unterschiedliche Anforderungen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass etwaige Vorgaben nicht nur – wie ursprünglich vorgesehen – „beachtet“, sondern „eingehalten“ werden müssen. Dies erfordert nicht nur eine weitsichtige Investition in neue langlebige Infrastrukturen, sondern auch eine permanente Überwachung. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben sind bußgeldbewehrt.

Zur Bedeutung des Gesetzes äußert sich Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich ein einem Videobeitrag, der auf der Internetseite des BMI abgerufen werden kann.

Kein Vertrag mit dem Grundstückseigentümer bei Realofferte an den Mieter

19. Juni 2015 um 15:23 von

Mit aktuellem Urteil vom 20.05.2015 (Az.: 2 S 253/14) hat das Landgericht Mönchengladbach als Berufungsinstanz ebenso prägnant wie kurz mit der derzeit immer häufiger auftretenden Fehlvorstellung aufgeräumt, dass bei Realofferten eines Energieversorgers grundsätzlich immer der Grundstückseigentümer der Vertragspartner wird. 

In dem dortigen Fall mietete die spätere Beklagte ein Haus, dessen Wärmeversorgung über eine Stromheizung erfolgte. Die (Haupt-)Steuerung für die Heizung befand sich in dem einige Meter entfernten Nebenhaus, in dem der Vermieter wohnte. Das Stromversorgungsunternehmen kannte die Mieterstellung der Beklagten und trat folgerichtig an die Beklagte heran, um einen Wärmestromlieferungsvertrag zu schließen. Das schriftliche Angebot des klagenden EVU lehnte die Beklagte mit den Argumenten ab, zum einen sei der Vermieter für die Wärmeversorgung des Mietshauses mietvertraglich verantwortlich und zum anderen habe sie keinen Zugriff auf die im Nebenhaus befindliche Heizungssteuerung. In der ersten Instanz hatte sich die Beklagte erfolgreich verteidigt, indem sie auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH verwies, nach der sich die Realofferte eines EVU im Zweifel an den Grundstückseigentümer richte.

Das Landgericht Mönchengladbach ist dem entgegengetreten und  führt in den Urteilsgründen zutreffend aus, dass diese Rechtsprechung des BGH – insbesondere zuletzt die Urteile vom 02.07.2014 (Az.: VIII ZR 316/13) und  vom 22.07.2014 (Az.: VIII ZR 313/13) – nur dann greifen könne, wenn auch ein tatsächlicher Zweifelsfall gegeben ist. In dem von der Kammer zu entscheidenden Sachverhalt lag ein solcher Zweifelsfall aber nicht vor. Zwar hatte die Beklagte ausdrücklich erklärt, das schriftliche Angebot der Klägerin nicht annehmen zu wollen, gleichwohl hat sie die Wärmesstromlieferungen in Anspruch genommen und damit die Realofferte der Klägerin angenommen. Ferner war die Erklärung der Beklagten, nicht mit der Klägerin kontrahieren zu wollen, widersprüchlich und unbeachtlich.

Unter Verweis auf die zutreffende Rechtsprechung der BGH fasste das Landgericht Mönchengladbach wie folgt zusammen:

„Derjenige, der – wie die Beklagte in der Folge – aus einem Verteilnetz eines Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser [Wärme] oder Wasser entnimmt, nimmt das Angebot zum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an (BGH-Urteil vom 25.11.2009, Az.: VIII ZR 235/08, dort Rdzif. 13 [Zitierung nach Juris] m.w.N). Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein schriftliches Angebot persönlich an den Nutzer der Versorgungsleistungen gerichtet wird (BGH a.a.O.).“

Inwieweit eine mietvertragliche Regelung eine andere Entscheidung hätte rechtfertigen können, musste das Landgericht Mönchengladbach nicht entscheiden, weil in dem dortigen Mietvertrag die eigenverantwortliche Wärmeversorgung des Mieters festgeschrieben war.